Im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wurden Computer und der Laptop einer Münchnerin beschlagnahmt. Insgesamt befanden sich deswegen die Rechner mehr als zwei Monate nicht in ihrem Besitz. Sie verlangte daher für die Zeit des Ausfalls eine Entschädigung, da sie die Beschlagnahme für unzulässig hielt. Die Vorinstanz wies ihr Begehren zurück, weswegen sie Rechtsmittel einlegte.
Die Richter des Oberlandesgerichts München gaben der Klägerin jedoch Recht (Aktenzeichen 1 W 2689/09). Sie sprachen ihr für die Zeit des Ausfalls 170 Euro zu. Denn grundsätzlich bestehe ein Anspruch auf Entschädigung eines durch Strafverfolgungsmaßnahmen in unzulässiger Weise verursachten Vermögensschadens. Der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Gegenstandes, der zur eigenen wirtschaftlichen Lebenshaltung von zentraler Bedeutung sei und daher ständig verfügbar sein müsse, führe zur Anerkennung eines Schadensersatzes.
Bei einem Computer müsse davon ausgegangen werden, dass dieser mittlerweile zum notwendigen Lebensbedarf gehöre. Maßgeblich hierbei sei die zunehmende Internetnutzung im privaten Alltag zur Kommunikation, zur Informationsbeschaffung sowie zur Erledigung von Geschäften. Das Gericht sah hier pro Tag einen Betrag von etwas über zwei Euro als angemessen an. Allerdings muss er nach Auffassung des Gerichts nur für einen internetfähigen PC bezahlt werden.
Damit sind Computer im privaten Umfeld Fernsehgeräten gleichgestellt. Beide gehören zu den Lebensgütern „deren ständige Verfügbarkeit für die Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist.“ Das Oberlandesgericht München hatte vor einigen Monaten in einem anderen Fall (Aktenzeichen 1U5045/09) einer Frau für ihr beschlagnahmtes Fernsehgerät monatlich 40 Euro Schadenersatz zugesprochen. Das Amtsgericht München hatte die Beschlagnahmung schon bald für unzulässig erklärt. Dennoch musste die Frau über zwei Jahre warten, bis sie endlich die Auskunft bekam, sie könne ihr Eigentum abholen. Auch das hielt das Gericht nicht für richtig: Die beschlagnahmende Behörde müsse das Gerät auch wieder zurückbringen lassen.
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