Das Oberlandesgericht Hamm hat klargestellt, dass die gesetzlichen Informationspflichten für Internet-Shops in gleicher Weise auch für Portale gelten, die in abgeänderter Form oder über spezielle Apps auch auf mobilen Empfangsgeräten aufgerufen werden können (Az.: I-4 U 225/09). Das jetzt veröffentlichte Urteil stammt vom 20. Mai.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Shopbetreiber eine Konkurrentin abgemahnt. Neben ihrer Internetpräsenz bot sie auch eine App für das Apple iPhone sowie den iPod Touch zum Download an, über die man ihre Produkte beziehen konnte. In diesen Apps fehlte jedoch eine gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung ebenso wie eine eindeutig ausgewiesene Umsatzsteuer bei der Preisangabe. Auch beim mobilen Bestellvorgang konnten diese Informationen nicht eingesehen werden. Ein Impressum war zwar vorhanden, aber nur durch einen nicht eindeutig benannten Link erreichbar.
Die Portalbetreiberin merkte an, dass ihr nicht bewusst gewesen war, dass die Angaben fehlen. Der Antrag des Mitbewerbers zielte auf Unterlassung ab. Das Gericht gab ihm Recht. Es führte aus, dass eine Haftung verschuldensunabhängig greife und die Shopbetreiberin auch im konkreten Fall bereits für den objektiven Rechtsverstoß einstehen müsse.
„Auch im neu aufblühenden Mobile Commerce ist also auf die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu achten. Wie der konkrete Fall zeigt, laufen sonst unbedarfte Shopbetreiber Gefahr, von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt zu werden“, so Christian Solmecke, Partner in der Kölner Medienrecht-Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke.
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