BGH-Urteil zur Nutzung von Marken in Kopfzeilen von Webseiten

Verwendet der Betreiber einer Website auf einer Unterseite bewusst eine Produktbezeichnung, die mit der geschützten Marke eines Dritten verwechselbar ist, provoziert er Suchergebnisse bei Google. Er haftet dann für rechtsverletzende Treffer, so der Bundesgerichtshof.

Im Online-Shop „pearl.de“ wurde unter anderem ein Fitnessball zum Trainieren der Arm- und Handmuskulatur verkauft. Auf der Unterseite nutzte „pearl.de“ bewusst den Begriff „power ball“. Ein anderes Unternehmen, das Trainingsgeräte zur Kräftigung der Hand- und Armmuskulatur vertrieb, hatte jedoch für die Bereiche Turn- und Sportartikel die Marke „POWER BALL“ eintragen lassen. Gab ein User den Begriff bei Google ein, erschien gleich als zweiter Treffer – hinter dem Produkt des Markeninhabers – der Eintrag von „pearl.de“.

Der Markeninhaber sah darin eine Verletzung des Markenrechts und einen Wettbewerbsverstoß. Er ersuchte daher gerichtliche Hilfe und wandte sich schließlich an den Bundesgerichtshof. Das höchste Gericht gab ihm Recht (Aktenzeichen I ZR 51/08).

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Beklagte den Begriff nicht lediglich als Herkunftsnachweis genutzt habe. Es sei im vorliegenden Fall vielmehr von einer rechtswidrigen, markenmäßigen Verwendung auszugehen.

Eine Verwendung als Marke setze voraus, dass die Bezeichnung auch der Unterscheidung der Waren eines Unternehmens gegenüber den Mitbewerbern diene. Werde die verwechslungsfähige Marke dann so verwendet, dass die Hauptfunktion der Marke beeinträchtigt sei, so sei dies rechtswidrig. Davon sei im verhandelten Fall auszugehen.

Von „pearl.de“ sei die zum Verwechseln ähnliche Marke in der Kopfzeile der Unterseite bewusst verwendet worden. Dies habe auch zur Folge gehabt, dass Google auf den Begriff zugegriffen habe und der Eintrag gleich hinter dem des Klägers erschienen sei. Daher sei der Beklagte für diese Rechtsverletzung durch Google verantwortlich.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.

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