US-Gericht untersagt Verkauf gebrauchter Software

Experten erwarten in den USA weitreichende Auswirkungen auf den Handel mit digitalen Medien. Ein Verkäufer hatte gegen AutoDesk geklagt. Der Hersteller hatte ihm zuvor Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen und sein Ebay-Konto sperren lassen.

Ein Bezirksgericht in Seattle hat im Streit zwischen einem Ebay-Verkäufer und AutoDesk um den Verkauf von Software aus zweiter Hand zugunsten des Herstellers entschieden. Von Beobachtern, etwa Eric Sherman von BNET und Nate Anderson von ArsTechnica, wird das Urteil als wegweisende Entscheidung gesehen. Sie könnte nicht nur den Weiterverkauf von Software, sondern aller Arten digitaler Medien unmöglich machen – also auch von E-Books oder MP3-Dateien.

Laut der am Freitag veröffentlichten Urteilsbegründung (PDF) hat Timothy Vernor mehrere gebrauchte Kopien des Programms AutoCAD 14 von einem der direkt von Autodesk belieferten Kunden erworben. Vernor erhielt auch die gültigen Installationscodes und Bestätigungen darüber, dass die Kopien bei dem Unternehmen nicht mehr installiert sind. Alles zusammen wollte Vernor dann über Ebay verkaufen.

Autodesk war jedoch der Ansicht, es habe nur den Gebrauch der Software an den Kunden lizensiert, nicht jedoch Kopien der Sofware verkauft. Diese müssten daher zerstört werden, wenn sie der ursprüngliche Benutzer nicht mehr verwende. Autodesk beschuldigte Vernor daher der Verletzung von Urheberrechten. Daraufhin sperrte Ebay sein Nutzerkonto für einen Monat.

Vernor klagte gegen Autodesk. Er verteidigte sich damit, dass die in den USA als „First Sale Doctrine“ bekannte Regelung im Urheberrecht dem Autodesk-Kunden erlaube, die Kopie zu verkaufen und ihm als Käufer auch den Weiterverkauf gestatte. In erster Instanz setzte sich Vernor damit auch durch.

Das Berufungsgericht gab jetzt jedoch dem Hersteller Recht. In der Urteilsbegründung folgt es der Argumentation, dass die Software vom Urheberrechtsinhaber lediglich als eine Lizenz zur Nutzung vertrieben wurde, was die Möglichkeiten der weiteren Übertragung erheblich limitiere und Nutzungsbeschränkungen mit sich bringe. Weil AutoDesk sich das Eigentum an der Software ausdrücklich vorbehalten und den Weiterverkauf an Dritte untersagt habe, könne Vernor sie weder legal erwerben noch weiterverkaufen.

Boris Vöge, Vorstand der auf Software-Remarketing spezialisierten deutschen Preo AG, findet das Urteil für das Geschäft in den USA bedauerlich, weist jedoch darauf hin, dass es für die Geschäftstätigkeit hierzulande keinerlei Bedeutung habe. „Die Argumentation das Hersteller wurzelt im angelsächsischen Recht. Zwar gibt es da mit der First Sale Doctrine ein dem deutschen Erschöpfungsgrundsatz ähnliches Prinzip, ihn hat das Gericht anscheinend jedoch nicht berücksichtigt.“

In Deutschland sei die Rechtslage für auf Datenträger vertriebene Software klar und die Wiedervermarktung möglich. Für online übertragene Software werde sie aller Voraussicht nach mit dem für den 30. September erwarteten Urteil des Bundesgerichtshofs geklärt.

„Das aktuelle Urteil zeigt jedoch auch eine Problematik der Lizenzverwaltung an sich auf: Die Hersteller wollen verständlicherweise möglichst weltweit gültige und durchsetzbare Verträge abschließen“, so Vöge weiter. „Dabei gehen sie jedoch in den meisten Fällen von der Rechtsauffassung im angelsächsischen Bereich aus. Die lässt sich jedoch nicht ohne weiteres auf andere Länder übertragen. Ich glaube nicht, dass andere Rechtssysteme sich anpassen, nur um weltweit einheitliche Verträge zu ermöglichen.“

„Der Markt für gebrauchte Software ist Herstellern ein großer Dorn im Auge. Um möglichst hohe Lizenzeinnahmen zu erzielen, müssen die eigenen Produkte teuer verkauft werden“, sagt Axel Susen, Geschäftsführer des ebenfalls mit Gebrauchtsoftware befassten Aachener Unternehmens Susensoftware. Pauschale Weitergabeverbote in den AGB sollten sicherstellen, dass einmal gekaufte Software nie wieder veräußert werden darf.

Solche Weitergabeverbote seien in Deutschland jedoch rechtlich durchaus fraglich. Susen verweist in diesem Zusammenhang auf eine Stellunganhme des Deutsche Anwaltvereins (DAV). Dort heiße es: „Insbesondere bei marktbeherrschenden Unternehmen dürfte ein solches wirksames Veräußerungsverbot selbst in individuellen Klauseln kartellrechtlich problematisch sein.“ Man dürfe gespannt sein, wie sich die US-Konzerne als Großkunden gegen das aktuelle Urteil wehren werden. Für wahrscheinlich hält Susen eine Lösung auf dem Verhandlungsweg.

[legacyvideo id=88072679]

Interviews mit Marktteilnehmern und Juristen zum Handel mit gebrauchter Software

Themenseiten: Autodesk, Business, Gerichtsurteil, Mittelstand, Preo, Software, Susensoftware, Urheberrecht, Usedsoft

Fanden Sie diesen Artikel nützlich?
Content Loading ...
Whitepaper

Artikel empfehlen:

Neueste Kommentare 

1 Kommentar zu US-Gericht untersagt Verkauf gebrauchter Software

Kommentar hinzufügen
  • Am 13. September 2010 um 17:53 von Ettore Atalan

    Unrechtsstaat USA
    Schon wieder eine Beschränkung im „Land der unbegrenzten Möglichkeiten“.

    Mit den „unbegrenzten Möglichkeiten“ sind wohl seit jeher die Möglichkeiten der Großkonzerne gemeint.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *