Melango.de wegen Abofalle zum zweiten Mal als „Schwarzes Schaf“ gebrandmarkt


„Melango.de“ ist bereits zum zweiten Mal „Schwarzes Schaf“ des Monats (Bild: OpSec).

Die Markenschützer von OpSec haben Melango.de mit der Negativauszeichnung Schwarzes Schaf des Monats September gerügt. Begründet wird dies mit zahlreichen Beschwerden von Kunden.

Diese erhielten kurz nach ihrer Anmeldung eine Rechnung über Mitgliedsgebühren in Höhe von mehreren hundert Euro – auch, wenn sie die Anmeldung bereits nach zwei Tagen per Fax widerrufen hatten. Auf der Startseite sei weder ersichtlich, dass bei einer Anmeldung überhaupt Kosten anfallen noch dass lediglich Händler, Gewerbetreibende und Kaufleute die Plattform nutzen dürfen. Darauf werde nur in den allgemeinen Marktplatzregeln hingewiesen.

Die Markenschutzexperten verleihen den Betreibern von Melango.de den Negativpreis bereits zum zweiten Mal. Zum ersten Mal erhielt das Chemnitzer Unternehmen die unrühmliche Auszeichnung im November 2008. Die Plattform Melango.de bietet Kleidung, Bürobedarf, Haushaltswaren und Lebensmittel zu besonders günstigen Preisen an. Sie ist jedoch ein reiner B2B-Shop, der sich ausschließlich an Gewerbetreibende richtet.

Genau darin liegt laut OpSec auch das Hauptproblem: Als B2B-Verkaufsplattform verhalte sich Melango.de nicht widerrechtlich, da zwischen Kaufleuten andere Bestimmungen bezüglich der Aufklärungspflichten gelten als zwischen Verkäufern und Endkonsumenten. So müssen Händler, die an andere Händler verkaufen, nicht in gleicher Form auf entstehende Kosten hinweisen wie Händler, die ihre Produkte Endverbrauchern anbieten. Nutzer, die sich bei Melango.de als private Käufer anmelden, verstoßen gegen die Geschäftsbedingungen.

„Äußerst ärgerlich ist aus unserer Sicht, dass die Betreiber von Melango.de den Anschein erwecken, Verbraucher nicht vor unüberlegten Anmeldungen schützen zu wollen, da sie ja auch an ihnen Geld verdienen“, so Mechthild Imkamp von OpSec Security. „Mit der erneuten Ernennung zum Schwarzen Schaf des Monats möchten wir alle Endkonsumenten auch weiterhin vor der Masche dieses Online-Shops warnen.“

Dass die Betreiber die verfügbaren Grauzonen planmäßig ausnutzen, prangerte bereits ein Bericht des SAT-1-Magazins Akte im März 2009 an. Darin wurden mehrere Fälle geschildert, in denen Kunden die gewünschte Ware gegen Vorauszahlung über Melango.de bestellten, aber Artikel nicht erhielten. Laut dem Beitrag vertröstete das anbietende Unternehmen die verärgerten Käufer und reagierte auch auf Rückzahlungsforderungen nur mit Ausflüchten – wenn überhaupt. Als Gründe würden oft „Lieferantenengpässe“ genannt. Melango.de reagiert auf Beschwerden ebenfalls ausweichend: Man vermittle als Plattform lediglich den Kontakt und sei nicht für die korrekte Kaufabwicklung zuständig.

Unangenehm aufgefallen war den Sat1-Reportern damals auch, dass die Chemnitzer Firma auf ihrer Website Büroadressen in bester Innenstadtlage in zahlreichen deutschen Großstädten angab. Bei einer Überprüfung vor Ort konnte Sat1 jedoch weder das Büro am Berliner Kurfürstendamm noch die Niederlassung in der Münchner Ludwigstraße ausfindig machen. Dies seien lediglich „technische Büros“, spielte ein befragter Mitarbeiter deren Bedeutung in dem Bericht herunter. Inzwischen werden diese Adressen nicht mehr angegeben.

Mit der Negativ-Auszeichnung „Schwarzes Schaf“ will OpSec seit April 2006 Verbraucher auf unseriöse Verkaufsmethoden von Online-Händlern beziehungsweise Online-Shops aufmerksam machen und sie zur Vorsicht anhalten. Einmal im Monat wird dazu unter allen von Verbrauchern und Firmen gemeldeten Fällen die aus Sicht der Jury „dreisteste Rechtsverletzung im Internet“ ausgewählt.

Update 20. Januar 2012: Inzwischen ist ein Urteil des Amtsgerichts Dresden (Aktenzeichen 104 C 3441/11) bekannt geworden. Die IHK Dresden hat es zusammengefasst, ZDNet-Leser Don Oyle hat in seinem Kommentar den Link zur Veröffentlichung des Urteils (PDF) durch Rechtsanwalt Ralf Möbius mitgeteilt. Das Amtsgericht Dresden kam zu dem Schluss, dass die Melango.de GmbH keinen Anspruch auf Zahlung des Betrags – im konkreten Fall 403,41 Euro – hat. Die 24-monatige Laufzeit und die Entgeltlichkeit der Leistungen wertet das Amtsgericht als „überraschende Klausel“. Sie wird laut Paragraf 305c, Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches damit nicht Bestandteil des Vertrages. In diesem Beitrag geht ZDNet ausführlicher auf das Urteil ein.


Aus dem Auftritt von Melango.de ist laut OpSec für Verbraucher nicht deutlich ersichtlich, dass es sich ausschließlich um eine Handelsplattform für gewerbliche Nutzer handelt – zumindest nicht vor Zahlung der Mitgliedsgebühren. Nutzer des Browser-Plug-ins WOT wissen schon länger, dass Melango.de nicht den besten Ruf genießt. (Screenshot: ZDNet).
ZDNet.de Redaktion

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