Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über Rundfunkgebühren wird für Mittwoch erwartet.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die für heute erwartete Entscheidung zur Rundfunkgebührenpflicht für PCs auf Mittwoch kommende Woche vertagt. In dem Verfahren sind drei Fälle zusammengefasst, in denen sich Bürger weigerten, den Forderungen der GEZ nachzukommen : Zwei Rechtsanwälte, einer aus Bayern (Aktenzeichen 6 C 17.09), einer aus Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 6 C 12.09), sowie ein eines Mathematikstudenten aus Münster. Ihr Gang durch die Instanzen hat unterschiedliche Gründe.
Der Student der Mathematik hatte gegen den Westdeutschen Rundfunk geklagt. Er benötige die vom Sender als „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ bezeichneten Geräte zum Studium, empfange damit aber keinen Rundfunk. Das sei auch nicht Zweck dieser Geräte. Die im Rundfunkgebührenstaatsvertrag getroffene Regelung hält der Student für willkürlich und sieht sie als Eingriff in seine Handlungsfreiheit. Das Verwaltungsgericht Münster hat der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hob das Urteil allerdings auf und wies die Klage ab. Mit der vom OVG zugelassenen Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht will der Student die Aufhebung des Gebührenbescheids erwirken.
Der bayerische Anwalt nutzt den PC mit Internetzugang in seinem Büro eigenen Angaben nach ausschließlich zu Berufszwecken, etwa zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, empfängt damit aber keine Rundfunksendungen. Er meldete den PC im Januar 2007 bei der GEZ an und erklärte, in seiner Kanzlei über keine anderen Geräte zum Rundfunkempfang zu verfügen. Gegen den dennoch ergangenen Gebührenbescheid des Bayerischen Rundfunk in Höhe von 5,52 Euro pro Monat klagte er. Die Klage blieb aber ebenso wie die anschließende Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg.
Der Anwalt aus Rheinland-Pfalz nutzt in seiner Kanzlei einen PC mit DSL-Anschluss. Dadurch hat er die technische Möglichkeit, das aktuelle Hörfunkprogramm Südwestrundfunks und anderer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten zu empfangen. Die von den Öffentlich-Rechtlichen ausgestrahlten Fernsehprogramme wurden zum Zeitpunkt des Berufungsurteils nur zum kleinen Teil über das Internet übertragen. Der Anwalt berufst sich darauf, dass er den PC lediglich für Schreibarbeiten und beruflich bedingte Recherchen nutzt. Er klagte daher zunächst erfolgreich gegen den Gebührenbescheid des SWR. Das OVG Koblenz hat die Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils aber abgewiesen.
Auch in anderen Fällen haben Gerichte bisher uneinheitlich entschieden. Beispielsweise hat das Verwaltungsgericht Braunschweig im November 2008 einen Verein von der Rundfunkgebührenpflicht für seinen PC befreit. Der Verein hatte mit der Begründung geklagt, der PC diene ausschließlich zur Verwaltung der Daten der Vereinsmitglieder und nicht zum Empfang von Rundfunkprogrammen. Der NDR führte hingegen aus, es handele sich um ein sogenanntes „neuartiges Rundfunkgerät“, mit der Empfang von Rundfunkprogrammen grundsätzlich möglich ist. Daher müssten auch Rundfunkgebühren bezahlt werden.
Das Gericht folgte allerdings der Auffassung des Klägers. In der Urteilsbegründung schreibt das Gericht, dass bei einem herkömmlichen Gerät kaum eine andere Nutzung als der Rundfunkempfang denkbar sei. Daher sei es zulässig, allein aus dem Besitz eines betriebsbereiten Gerätes die Gebührenpflicht abzuleiten. Anders verhalte es sich bei sogenannten neuartigen Rundfunkempfangsgeräten, unter anderem Notebooks, UMTS- und WLAN-Handys, PDAs und internetfähigen Navigationssystemen. Sie seien multifunktional, und aus dem bloßen Besitz könne nicht automatisch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden.
Das Braunschweiger Gericht hatte die gegenteiligen Auffassungen des Verwaltungsgerichts Hamburg (Az. 10 K 1261/08) und des Verwaltungsgerichts Ansbach (Az. AN 5 K 08.00348, PDF) ausdrücklich gerügt: Es bestünden Bedenken, dass die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs unabhängig von der tatsächlichen Nutzung gegen das Grundrecht auf Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 HS 2 des Grundgesetzes verstieße. Die genannten Gerichte hätten diese Problematik verkannt. Von der Entscheidung des Leipziger Gerichts wird jetzt Klarheit erwartet.
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