Der Hersteller und ausschließliche Rechteinhaber einer Software zur KFZ-Funktionsanalyse warf dem in einem jetzt vor dem Landgericht Köln verhandelten Fall Beklagten vor, er habe diese Software mittels Filesharing in einer P2P-Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht. Auf dem Rechner des Beschuldigten fand sich die Datei nicht. Mittels eines Programms konnt jedoch festgestellt werden, dass sie gelöscht worden ist.
Im Rahmen des Rechtsstreits verlangte der Kläger neben den Abmahnkosten auch Lizenzkosten in Höhe von 5001 Euro. Der Beklagte hielt die Höhe der Forderung nicht für angemessen. Die Richter des Landgerichts Köln gaben jedoch dem Kläger Recht(Aktenzeichen 28 O 603/09).
Sie erklärten, dass ihm aufgrund des urheberrechtswidrigen Uploads durch den Beklagten die Kosten für die Abmahnung in voller Höhe zustünden. Dass der Beklagte wahrheitswidrig behauptet habe, die Datei habe sich nicht auf seinem Rechner befunden, fügt sich nach Ansicht der Richter nur ins Bild und bestätigt das rechtswidrige Verhalten.
Auch die Lizenzkosten habe der Beklagte zu zahlen. Diese beliefen sich auf 5001 Euro. Bei der Berechnung im Wege der Lizenzanalogie fließe mit ein, was die Parteien im Vorfeld vernünftigerweise vereinbart hätten. Der Kläger habe hier darlegen können, dass er für die Lizenz üblicherweise einen Betrag von mindestens 5001 Euro erhalte. Diesen Betrag hielt das Gericht daher auch für angemessen und ausreichend.
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