Britisches Gericht verweist Urheberrechtsklage ins Land des Hosters

Die Klage richtete sich gegen die Sportradar AG aus der Schweiz und ihren deutschen Ableger Sportradar GmbH. Der High Court bezieht sich auf europäisches Recht für Satellitenübertragungen. Danach kommt es auf den Standort des Servers an.

Union Jack

Der britische High Court hat geurteilt, dass ein Unternehmen nur in dem Land, in dem seine Server stehen, für die darauf gehosteten Inhalte verantwortlich gemacht werden kann. Die Verantwortung für Inhalte, die über das Internet „zugänglich gemacht“ wurden, erstreckt sich also nicht auf alle Länder, in denen diese Inhalte angesehen oder benutzt werden.

Nach der Entscheidung des Gerichts sollten sich die Gesetze, die sich mit gehostetem Material befassen, an den Vorschriften für das Satellitenfernsehen orientieren. „Ich bin zu der Ansicht gelangt, dass es besser ist, das ‚Zugänglichmachen‘ für die Öffentlichkeit bei Online-Übertragungen dort und nur dort anzusiedeln, wo die Übertragung stattfindet“, erklärte der Vorsitzende Richter laut den Gerichtsdokumenten.

Die Begründung: „Es ist richtig, dass die Speicherung von Daten auf einem Server in einem bestimmten Staat diese Daten der Öffentlichkeit in einem anderen Staat zugänglich macht. Das bedeutet aber nicht, dass die Seite, welche die Daten zugänglich gemacht hat, den Akt des Zugänglichmachens durch Übertragung in dem Staat durchgeführt hat, in dem die Daten empfangen wurden.“

Das Urteil bezog sich auf eine Klage von Football Dataco Limited zusammen mit der Scottish Premier League Limited, der Scottish Football League und PA Sport UK Limited gegen die Schweizer Aktiengesellschaft Sportradar und ihren deutschen Ableger Sportradar GmbH. Dabei ging es um Urheberrechtsverletzung, weil Sportradar Fußballergebnisse der Kläger unter seinem eigenen Namen veröffentlicht haben soll.

Die Anwälte von Sportradar hatten eingewandt, dass das englische Gericht nicht zuständig sei, weil die Server ihrer Mandanten nicht in England stünden. Laut den Gerichtsakten sind die Daten der Sportradar GmbH auf Servern in Deutschland und Österreich gespeichert.

Das Gericht verwies bei seinem Urteil auf die EU-Richtlinie für Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung. Darin wird definiert, dass die öffentliche Wiedergabe über Satellit nur in dem Mitgliedsstaat stattfindet, „in dem die programmtragenden Signale unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung in eine ununterbrochene Kommunikationskette eingegeben werden.“

Das Urteil ist Teil des Vorabentscheidungsverfahrens in dem genannten Fall. Der High Court äußerte sich auch zu Haftbarkeit bei Online-Publikationen. Danach sei die Klage wegen Urheberrechtsverletzungen begründet. Der Fall wird weiterverhandelt.

Themenseiten: Gerichtsurteil, Internet, Urheberrecht

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