Der Kläger war freier Journalist, der sich vor allem mit dem Thema der unabhängigen Impfaufklärung beschäftigte. Er versandt eine E-Mail an eine so genannte geschlossenen Mailing-Liste, der vorwiegend Ärzte angehörten und Personen, die sich zum Thema Impfung informieren wollten. Es handelte sich dabei um eine private Mailingliste, zu der nicht jeder Zugriff hatte.
Der Beklagte betrieb eine Website, auf der er seine Meinung zum Thema Impfung kundtat, welche im genauen Gegensatz zu der des Klägers stand. Er veröffentlichte dort die E-Mail des Klägers aus der privaten Mailing-Liste und äußerte sich in polemischer Weise über ihn. Der Kläger hielt dies für rechtswidrig und klagte. Die Vorinstanz gab der Klage statt, so dass der Beklagte Rechtsmittel einlegte.
Die Richter des Oberlandesgerichts Stuttgart gaben der Beschwerde statt und wiesen die Klage ab (Aktenzeichen 4 U 96/10). Sie erklärten zwar, dass die Veröffentlichung einer privaten E-Mail, die nur an einen begrenzten Empfängerkreis gerichtet gewesen sei, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletze. Es ist zwar grundsätzlich erlaubt, Ausschnitte eines Werkes, so auch einer E-Mail, zu zitieren, aber das gelte nicht, wenn es sich um eine E-Mail handle, die ursprünglich nur an einen privaten Kreis versendet worden sei.
Diese Rechtsverletzung sei aber gerechtfertigt, so dass der Klage stattgegeben worden sei. Eine Rechtfertigung sei in diesem Fall darin zu sehen, dass die Parteien seit Jahren einen erbitterten und öffentlichen Meinungskampf zum Thema Impfungen führten. Vorliegend überwiege das Informationsinteresse der Bevölkerung an einem so wichtigem Thema wie der Gesundheit die privaten Belangen des Klägers.
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