Button-Lösung: wirksames Tool oder Aktionismus?

ZDNet: Der im Sommer eingebrachte Vorschlag der SPD-Fraktion für eine Button-Lösung wurde von der Bundesregierung vergangene Woche abgelehnt. Was hätte der Gesetzentwurf denn gebracht?

Ferner: Die SPD-Fraktion wollte für ihre Button-Lösung Paragraf 312e des Bürgerlichen Gesetzbuches ändern. Dort sollte ein Absatz eingefügt werden, in dem es heißt: „Der auf eine entgeltliche Gegenleistung gerichtete Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr wird nur wirksam, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung vom Unternehmer einen Hinweis auf die Entgeltlichkeit und die mit dem Vertrag verbundenen Gesamtkosten in deutlicher, gestaltungstechnisch hervorgehobener Form erhalten und die Kenntnisnahme dieses Hinweises in einer von der Bestellung gesonderten Erklärung bestätigt hat.“

ZDNet: Die Formulierung klingt doch vernünftig …

Ferner: Ist sie aber nicht. Eine derartige Regelung haben wir bereits mit dem Paragraf 6 des Telemediengesetzes. Dort wird verlangt, dass Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen beachten:

  1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
  2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
  3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

ZDNet: Ich als juristischer Laie empfände es nicht als dramatisch, wenn diese Verpflichtung zweimal festgeschrieben wäre. Sie kritisieren die Änderungsvorschläge aber schon seit Monaten vehement.

Ferner: Es mag auf den ersten Blick eine nette Idee sein, aber letztendlich wäre es wohl nur Kosmetik. Dass man bei einer Bestellung die Kosten bestätigen muss ist vollkommen normal – und in der Regel bei den beanstandeten Fällen gar nicht das Problem. Ein Vertrag mit Kostentragungspflicht kommt dort ja gar nicht erst zustande, er wird dem Verbraucher in der Regel nur suggeriert. Gerade deswegen kann man sich gegen sogenannte Abo-Fallen ja auch gut wehren beziehungsweise braucht deren Forderungen nicht zu zahlen.

Außerdem macht es mich zunehmend wütend, dass sich die Politik im Bereich IT-Recht auf ein derartiges Null-Thema konzentriert, bei dem es schlichtweg kein Problem gibt, da man sich unkompliziert wehren kann. Wie das richtig gemacht wird, beschreibt unter anderem unsere Kanzlei auf einer Informationswebseite zum Thema Abo-Falle. Auch das Bundesministerium für Verbraucherschutz hält eine gelungene Übersicht bereit, was im Falle eines Falles zu tun ist.

ZDNet: Sie bezeichnen die Abofallen als „Null-Problem“. Ist das nicht etwas verharmlosend? Die Verbraucherzentrale Hamburg etwa unterhält seit dem Sommer eine Liste mit Betreibern von Abofallen auf der über 230 solcher Sites aufgeführt sind.

Ferner: Die sogenannten „Abofallen“ sind nicht nur ein stetes Ärgernis, sondern eine regelrechte Plage, die in immer wieder neuen Erscheinungsformen zutage tritt. Was vor einigen Jahrzehnten mit geschickt formulierten „Aboverträgen“ für Zeitschriften begann und inzwischen auch im Internet verbreitet ist, findet sich daneben auch für Faxe das „Fax-Abo“ und für Telefonanschlüsse ein „Voice-Abo“. Dass skrupellose Menschen die Unwissenheit anderer ausnutzen, ist also weder neu noch wird es durch eine Gesetzesänderung aufhören.

Themenseiten: Analysen & Kommentare, E-Commerce, Gerichtsurteil, IT-Business, Politik, Spam

Fanden Sie diesen Artikel nützlich?
Content Loading ...
Whitepaper

Artikel empfehlen:

Neueste Kommentare 

Noch keine Kommentare zu Button-Lösung: wirksames Tool oder Aktionismus?

Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *