So wird man unerwünschte Geschenke online wieder los

Wer eine halbwegs gute Beziehung zum Schenkenden hat, sollte es zuerst einmal auf die sanfte Tour versuchen: Es ist deutlich einfacher, die ungeliebte Ware umzutauschen, als sie im Internet zu verkaufen. Das gilt ganz besonders für online (was juristisch unter den Fernabsatz fällt) gekaufte Dinge.

Die größte Hürde ist dabei oft die Einhaltung der Rückgabefrist – in der Regel 14 Tage. Zwei Gerichtsurteile aus dem Jahr 2010 haben Verbrauchern diesbezüglich noch mehr Spielraum eingeräumt: Einerseits wurden die Möglichkeiten der Händler, für Rücksendungen Portokosten zu verlangen, deutlich eingeschränkt. Andererseits wurde durch den Bundesgerichtshof der Begriff der „Warenprüfung“ ausgedehnt: Ein Käufer kann demnach beim Widerruf eines Fernabsatzvertrags trotz eines möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen, wenn er die Ware nur geprüft hat (Aktenzeichen VIII ZR 337/09).


Laut einer Bitkom-Umfrage denken sechs Prozent der Deutschen darüber nach, Geschenke, die ihnen nicht gefallen, online zu verkaufen. 2008 waren es in einer vergleichbaren Umfrage über zehn Prozent. (Grafik: Bitkom).

Im verhandelten Fall ging es um einen Wasserbett zum Preis von 1265 Euro. Es wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Dieser baute es auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus und forderte nach Abholung des Wasserbetts vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises. Der erstattete aber lediglich einen Betrag von 258 Euro, weil das Bett nicht mehr verkäuflich sei, lediglich die Heizung im Wert von 258 Euro könne er noch verwerten.

Das sah das Gericht anders: Zwar müssen Verbraucher auch durch eine „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“ entstandene Verschlechterung der Ware oder wenn diese dadurch – wie es juristisch heißt – „untergegangen“ ist, Wertersatz leisten. Diese Wertersatzpflicht besteht jedoch nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Das, so das Gericht, sei bei dem Befüllen des Wasserbettes aber der Fall. Bereits 2004 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Käufer sein online bestelltes Notebook auch dann zurückgeben kann, wenn es individuell für ihn zusammengebaut wurde.

Als Faustregel gilt übrigens, dass der Käufer alles, was mit einer Spedition kam, auch wieder vom Händler abholen lassen kann. Die Abholung sollte allerdings schriftlich verlangt werden, damit es später nicht zu Streitigkeiten darüber kommt, ob die Widerrufsfrist eingehalten wurde.

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ZDNet.de Redaktion

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