Bei dem Beklagten handelte es sich um einen Anbieter von DSL-Internetzugängen. Ursprünglich hatte dieser einen Vertrag über einen derartigen Anschluss mit dem Kläger geschlossen. Der Kläger nutzte eine Telefon- und Movieflatrate. Aufgrund einer Kündigungserklärung endete nach Auffassung des Klägers das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien.
Nach Ansicht des Providers nutzte der Kläger jedoch den Internetzugang noch über die Kündigung hinaus. Das entspreche einer Vertragsverlängerung. Als Nachweis für die weitere Nutzung legte der Beklagte Verbindungsdaten aus dem gesamten Monat Dezember vor. Die Parteien stritten daher darüber, ob das Vertragsverhältnis bestehe oder wirksam gekündigt worden sei.
Das Amtsgericht Meldorf erklärte, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht mehr bestehe (Aktenzeichen 81 C 1403/10). Der ursprünglich geschlossene Vertrag sei durch die Kündigung wirksam beendet worden.
Das Gericht erklärte, dass der Vertrag von seinem Schwerpunkt als Mietvertrag einzuordnen sei: Schließlich werde dem Anschlussinhaber die Anlage zum vertragsgemäßen Gebrauch gegen ein Entgelt überlassen. Der Teilnehmer verspreche, die Sache im Rahmen der Nutzung in einem geeigneten Zustand zu erhalten.
Die vorgelegten Verbindungsdaten sah das Gericht als Beweismittel als ungeeignet an. Denn der Beklagte habe die Daten über die reguläre Verbindungsdauer hinaus gespeichert. Dies sei ihm aber ohne konkreten Anlass nicht gestattet. Eine Vorratsdatenspeicherung sämtlicher IP-Adressen über die Verbindungsdauer hinaus sei unzulässig.
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