US-Bezirksrichter Harold Baker hat entschieden, dass eine IP-Adresse nicht ausreicht, um eine reale Person zu identifizieren. Das kanadische Unternehmen VPR kann dem Urteil zufolge Internetprovider nicht dazu zwingen, zu IP-Adressen gehörige persönliche Daten ihrer Kunden herauszugeben. VPR ist ein Anbieter von Pornofilmen.
Von der Aktivität einer bestimmten IP-Adresse ausgehend lasse sich nicht darauf schließen, dass der Inhaber dieser Adresse auch der Täter sei, urteilte Baker. Er schreibt: „In diesem Fall wurde nicht ein einziger der 1017 möglichen Angeklagten identifiziert. Überdies ignoriert VPR die Tatsache, dass die Inhaber der Adressen nicht notwendig selbst gegen das Urheberrecht verstoßen haben.“ Dies hätte auch dann gegolten, wenn der ISP die persönlichen Daten eines Kunden herausgegeben hätte.
Als Beispiel nannte der Richter einen Fall, in dem Bundesbehörden ein Paar wegen Besitzes von Kinderpornografie verhaftet hatten. Später habe sich herausgestellt, dass ein Nachbar ihr WLAN für illegale Aktivitäten genutzt hatte.
Das Urteil könnte sich auf Urheberrechtsprozesse auswirken, wie sie die Musikindustrie immer wieder gegen Tauschbörsen wie Lime Wire, aber auch gegen einzelne Nutzer anstrengt. Dabei wird offenbar versucht, durch überzogene Schadensforderungen eine abschreckende Wirkung zu erzielen.
In Deutschland würde ein vergleichbarer Fall allerdings unter den Begriff der Mitstörerhaftung fallen. Das Amtsgericht Frankfurt beispielsweise hat dazu geurteilt, dass der Inhaber mit der Einrichtung eines Rechners mit Internetanschluss eine Gefahrenquelle schaffe. Er müsse dafür Sorge tragen, dass sein Netzwerk ausreichend geschützt sei. Er habe es daher auch zu verantworten, wenn der PC unberechtigt genutzt werde.
Ein Abmahnschreiben wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung ist kein Grund zur Panik. ZDNet zeigt, wie man die Folgen mit einem kühlen Kopf und den richtigen Schritten minimiert.
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