Der Bundesverband Verbraucherzentrale ging gegen gegen ein Unternehmen vor, das im Internet durch Werbung finanzierte kostenlose Browserspiele anbot. Der Bundesverband monierte, dass die Werbebanner vor der Abmahnung nicht den Schriftzug „Werbung“ trugen. Da die Werbebanner erst nach 20 Sekunden verschwanden und durch den User nicht manuell ausschaltbar waren, lag nach Ansicht der Klägerin ein Wettbewerbsverstoß vor. Der Verband klagte daher auf Unterlassung.
Das Landgericht Berlin gab dem Bundesverband Verbraucherzentrale Recht (Aktenzeichen 103 O 43/10). Es führte in seiner Begründung aus, dass das äußere Erscheinungsbild einer Anzeige so gestaltet sein müsse, dass der Werbecharakter für jeden User erkennbar sei. Dies gelte für jede Art von Internetwerbung, insbesondere bei der Verwendung von Links. Das Banner müsse, insbesondere weil Kinder die Browserspiele nutzten und die Spiele aufgrund ihrer Gestaltung nicht eindeutig von der Reklame zu unterscheiden seien, eindeutig mit „Werbung“ gekennzeichnet sein.
Zudem sei Werben mittels eines Banners, welcher sich erst nach 20 Sekunden ausschalte, eine unzumutbare Belästigung. Denn der User habe über diesen Zeitraum keine Möglichkeit, sich dem Werbebanner zu entziehen. Auch wenn der Dienst der Beklagten kostenlos und die Einblendung von Reklame zur Finanzierung des Angebotes gerechtfertigt sei, liege ein Wettbewerbsverstoß vor. Der User müsse daher mittels eines Buttons die Möglichkeit haben, die Werbeeinblendung auszuschalten. Die Richter waren der Ansicht, dass eine fünf Sekunden dauernde Einblendung noch zumutbar sei.
Aus Sicht der Kanzlei Dr. Bahr ist die Entscheidung ein „weiteres abschreckendes Beispiel, was passiert, wenn Richter bemüht sind, die Verbraucher vor sich selbst zu schützen.“ Das Gericht kritisiere nur die vorgelagerte Werbung, die einen Rechtsverstoß darstellen soll, wenn der Anwender sie nicht abschalten kann, um direkt ins Browsergame zu kommen.
Nach Ansicht der Kanzlei überschreiten die Berliner Richter damit ihre gesetzliche Kompetenz weit. „Nach dem Grundgesetz obliegt es immer noch dem Unternehmer, ob und in welcher Form er seine geschäftlichen Tätigkeiten entwickelt. Geradezu absurd wirkt der gerichtliche Hinweis, dass Mitbewerber die Werbung ja auch anders schalten würden.“ Da die Entscheidung jedoch inzwischen rechtskräftig ist, sei zu erwarten, dass sie für viele verdrehte Rechtsansichten in puncto Verbraucherschutz bei Online-Werbung herhalten müsse.
Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast. Außerdem stellt die Kanzlei aktuelle Informationen über eine eigene iPhone-App zur Verfügung.
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