Die unberechtigte Nutzung von Grafiken oder Fotos auf Websites beschäftigt die Gerichte immer wieder. Da dafür durchaus ein Streitwert von 6000 Euro angesetzt werden kann, handelt es sich sowohl für den Rechteinhaber als auch den Nutzer um eine relevante Frage.
Teilweise ist jedoch noch unklar, ab wann es sich um eine urheberrechtswidrige Nutzung handelt – etwa, wenn das Bild in einem Sozialen Netzwerk oder nur als Vorschau angezeigt wird. In solch einem Fal hatte jetzt das Landgericht Hamburg zu entscheiden.
Im verhandelten Fall stellte die Klägerin auf ihrer Online-Plattform in der Vergangenheit neben Texten auch Fotos von mehreren Personen der Allgemeinheit zur Verfügung. Die Indizierung durch die Suchmaschine Google war ausdrücklich zugelassen. Die Klägerin besaß an den Bildern die entsprechenden Rechte.
Im Dezember 2009 stellte die Klägerin fest, dass bei Eingabe des Namens „XY“ auf der Webseite Yasni.de mehrere Vorschaubilder ihrer Fotos angezeigt wurden. Bei Anklicken der Vorschaubilder wurde der Besucher per Link auf die Webseite geführt, wo das Foto dauerhaft abrufbar war. Die Klägerin sprach eine Abmahnung aus, woraufhin Yasni die betreffenden Unterseiten bei sich auf der Domain sperrte.
Im Frühjahr 2010 stellte die Klägerin erneut fest, dass bei Yasni Fotos erschienen, an denen die sie ausschließlichen Nutzungsrechte inne hatte. Daraufhin reichte sie Unterlassungsklage ein.
Das Landgericht Hamburg wies die Klage jedoch ab (Aktenzeichen 310 O 201/10). Wie der Bundesgerichtshof in seiner „Thumbnail“-Entscheidung vom 29. April 2010 (Aktenzeichen I ZR 69/08) geurteilt habe, erteile ein Website-Betreiber, der keine technischen Schutzmaßnahmen ergreift, Dritten eine generelle Einwilligung, die Inhalte auf übliche Art und Weise online zu nutzen.
Von einer solchen konkludent erteilten Einwilligung sei auch im vorliegenden Fall auszugehen. Schließlich habe die Klägerin die Inidzierung durch die Suchmaschine Google ausdrücklich zugelassen. Diese Einwilligung habe die Klägerin auch nicht widerrufen, als sie die Abmahnungen aussprach.
Ein Widerruf der Nutzungsrechte sei nur möglich, wenn der Seitenbetreiber entsprechende technische Schutzmaßnahmen hinsichtlich seiner Website ergreife. Dies sei hier unterblieben. Die Grundsätze der BGH-Entscheidung, die die Google-Bildersuche beträfen, sind nach Ansicht des Landgerichts Hamburg eins zu eins auch auf Personensuchmaschinen und Metasuchmaschinen allgemein anwendbar.
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