Die Kläger buchten bei einem Reiseunternehmen im Internet eine zehntägige Reise nach Dubai inklusive Flug und Halbpension für 630 Euro pro Person. Die Kläger riefen bei der Service-Hotline des Unternehmens an und ließen sich diesen Betrag telefonisch bestätigen. Das Unternehmen verweigerte später jedoch die Durchführung der Reise, da der eigentliche Preis hierfür mit insgesamt fast 5000 Euro ausgewiesen war.
Die Kläger klagten daher auf Rückerstattung der bereits gezahlte Anzahlung und einen Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Das Reiseunternehmen war jedoch der Ansicht, dass es sich bei der Klage um eine unzulässige Rechtsausübung handle, und begehrten daher die Abweisung der Klage.
Das Amtsgericht München gab im Wesentlichen dem Reiseveranstalter Recht und wies die Klagen zum großen Teil ab (Aktenzeichen 163 C 6277/09). Zwar stünden den Klägern die bereits angezahlten 280 Euro zu, der restliche Anspruch sei jedoch nicht begründet.
Die Kläger könnten sich nicht auf den ursprünglich im Internet geschlossenen Vertrag berufen. Zwischen dem ausgewiesenen Preis und dem tatsächlichen Reisepreis liege ein offensichtliches Missverhältnis vor. Dies hätte den Klägern nach Ansicht des Gerichts ohne weiteres auffallen müssen. Sowohl im Internet, im Fernsehen oder in Reiseprospekten könne man sich über einen durchschnittlichen Preis für eine solche Reise nach Dubai informieren und erkennen, dass dieser nicht derartig niedrig sei.
Da die Kläger sich dennoch auf den im Internet geschlossenen Vertrag zu den extrem günstigen Reisebedingungen beriefen, handelten sie rechtsmissbräuchlich. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Kläger sich zuvor bei der Service-Hotline über die Höhe des Preises informierten. Denn die Mitarbeiter dort können auch nur den Preis wiedergeben, der in der EDV hinterlegt sei.
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