In einer Autozeitschrift wurde in einem Beiheft ein Gewinnspiel veranstaltet. Auf der Teilnahmekarte befand sich bei den auszufüllenden persönlichen Daten des Teilnehmers unter dem Feld Telefonnummer folgende Angabe: „Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z (…) GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden)“.
Der Bundesgerichtshof stufte das Gewinnspiel als irreführend ein (Aktenzeichen I ZR 50/09). Die obersten Richter sah darin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz.
Einem Teilnehmer am Gewinnspiel werde nicht hinreichend klar, ob für eine Teilnahme tatsächlich die Angabe der Telefonnummer erforderlich sei oder nicht. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich aber nicht hinreichend klar und eindeutig, ob sich die Freiwilligkeit auf die Angabe der Telefonnummer oder auf das Einverständnis zu telefonischen Angeboten beziehe. Unklar bleibt nach Auffassung des BGH auch, ob eine grundsätzlich gegebene Teilnahmeberechtigung entfalle, wenn in dem Hinweis Streichungen vorgenommen würden.
Eine weitere Unsicherheit ergebe sich aus der Formulierung „weitere interessante telefonische Angebote … aus dem Abonnementbereich“. Daraus gehe nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hervor, für welche Angebote eine Einwilligung für Werbung per Telefon erteilt werde. Der Begriff „Bereich“ sei viel zu undeutlich und lasse nicht erkennen, ob er nur die Werbung für den Abschluss von Aboverträgen durch den Verbraucher oder auch den Absatz von damit in irgendeiner Weise zusammenhängenden Waren oder Dienstleistungen umfasse.
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