Usedsoft setzt Geschäft trotz Problemen der Schweizer Einkaufsgesellschaft fort

Deren Geschäftsbetrieb ruht wegen eines Streits mit einem Investor. Der Einkauf wird auf die Ländergesellschaften übertragen. Die deutsche Usedsoft-Tochter ist eigenen Angaben nach voll zahlungs- und lieferfähig.

Die Usedsoft-Gesellschaften in Deutschland, Österreich und der Schweiz setzen ihr Geschäft mit gebrauchter Software trotz Problemen bei der Schweizer Einkaufsgesellschaft unverändert fort. Das hat das Unternehmen heute als Reaktion auf anders lautende Gerüchte mitgeteilt. Weder die deutsche HHS UsedSoft GmbH noch die österreichische oder die Schweizer Usedsoft-Gesellschaft seien von der Insolvenz der Schweizer Einkaufsgesellschaft Usedsoft AG unmittelbar betroffen.

Die einzige Änderungen ist laut Usedsoft, dass nun jede Ländergesellschaft für sich einkauft. „Für die Kunden ändert sich dadurch nichts“, sagt Geschäftsführer Peter Schneider. „Sie werden weiter zuverlässig und auf derselben Rechtsgrundlage beliefert.“ Weder die UsedSoft AG noch die nationalen Gesellschaften in Deutschland, Österreich und der Schweiz hätten offene Verbindlichkeiten bei Banken, Mitarbeitern, Sozialkassen oder Finanzämtern.

Der Grund für die Insolvenz der Schweizer Einkaufsgesellschaft Ende Mai seien Meinungsverschiedenheiten mit einem Investor gewesen. Usedsoft dementiert damit Aussagen im Markt, wonach ein Zusammenhang zwischen den laufenden Rechtsstreitigkeiten mit Oracle und Adobe zu der veränderten Situation geführt habe.

Das Schweizer Recht ist in Bezug auf Gebrauchtsoftware liberaler als das deutsche und das österreichische. Da der Ankauf ein wesentlicher Bestandteil der Rechtekette im Gebrauchtsoftwarehandel ist, war es für Usedsoft vorteilhaft, einen Standort in der Schweiz zu haben. Das zeigt auch ein kürzlich ergangenes Urteil des Kantonsgerichts Zug in einem Verfahren zwischen Adobe und Usedsoft. Darin heißt es unter anderem: „Aus der zwingenden Natur des Erschöpfungsgrundsatzes folgt, dass der Rechtinhaber (das heißt Adobe) die Weiterveräußerung des Programmexemplars nach dessen Erstverkauf urheberrechtlich nicht mehr verbieten kann.“

Der zuständige Richter unterstellte Adobe, es gehe dem Unternehmen einzig darum, den Verlust von Marktanteilen zu verhindern. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig, Adobe hat auf die Berufung verzichtet. In Deutschland dauert ein vergleichbarer Rechtstreit zwischen Adobe und Usedsoft vor Frankfurter Gerichten dagegen an.

Eine endgültige Klärung der Rechtslage beim Handel mit gebrauchter Software wird in Deutschland aber ohnehin durch den Ausgang des Streits zwischen Usedsoft und Oracle vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erwartet. Eine Entscheidung war eigentlich schon nach der Verhandlung am 30. September 2010 fällig. Die obersten Richter haben den Fall jedoch dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.

Der BGH führt in seiner Pressemitteilung aus, dass nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG die Vervielfältigung eines Computerprogramms – solange nichts anderes vereinbart ist – nicht der Zustimmung des Rechtinhabers bedarf, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Es stelle sich aber die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine gebrauchte Softwarelizenz erworben hat, als rechtmäßiger Erwerber des entsprechenden Computerprogramms anzusehen sei.

Themenseiten: Business, Software, Urheberrecht, Usedsoft

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