Werbung mit „verbindlich“ für E-Postbrief ist irreführend

Die Werbeaussage "verbindliche, vertrauliche und verlässliche Schriftkommunikation wie im klassischen Brief" für den E-Postbrief stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Der Verbraucher verstehe "verbindlich" als rechtsverbindlich und fristwahrend, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist, so das Landgericht Bonn.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen die Deutsche Post AG geklagt. Grund war die Werbung des Unternehmens für den E-Postbrief mit folgenden Worten: „Der E-Postbrief ist so sicher und verbindlich wie der Brief.“

Die Verbraucherschützer hielten dies für irreführend. Der Kunde werde davon ausgehen, dass „verbindlich“ auch „rechtsverbindlich“ bedeute und beispielsweise Fristen wahren könne. Da dies tatsächlich nicht der Fall sei, begehrte der Verband Unterlassung.

Werbung für den E-Postbrief auf der CeBIT 2011 (Bild: ZDNet).
Werbung der Post für den E-Postbrief auf der CeBIT 2011: Für 2012 muss ein neuer Claim ausgedacht werden (Bild: ZDNet).

Das Landgericht Bonn gab ihm Recht (Aktenzeichen 14 O 17/11). Es führte in seiner Begründung aus, dass der durchschnittliche Verbraucher – auf den es im vorliegenden Fall ankomme – davon ausgehen werde, dass verbindlich dasselbe bedeute wie beispielsweise verpflichtend, rechtswirksam oder rechtsverpflichtend. Er werde daher annehmen, dass der E-Postbrief genauso sicher sei und dieselben Rechtsfolgen auslöse wie ein „klassischer“ Brief. Dieser könne zum Beispiel auch fristwahrend sein. Der E-Postbrief erfülle diese Anforderungen nicht. Die Werbung sei daher schlichtweg falsch und zu unterlassen.

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