Grundvoraussetzung für die Anwendung des deutschen Datenschutzrechts ist, dass „personenbezogene Daten“ gespeichert werden. Somit fällt nicht jede Speicherung von Informationen in den Schutzbereich des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), sondern nur solche, die auch Personenbezug haben. Die Anwendung steht und fällt also mit dem Begriff der personenbezogenen Daten. Der muss daher näher erläutert werden.
Das BDSG schützt – wie gesagt – grundsätzlich nur personenbezogene Daten. Für App-Entwickler ist dieser Umstand wichtig, denn sie können unter Umständen von vornherein datenschutzrechtliche Probleme vermeiden, indem sie sich geschickt die Grenzen der einzelnen Voraussetzungen zunutze machen. Das Gesetz definiert in Paragraf 3, Absatz 1 personenbezogene Daten als „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“.
Zerlegt man diesen Satz in seine Einzelteile, dann müssen drei Voraussetzungen gegeben sein, damit das BDSG überhaupt Anwendung findet:
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
Die geschützten Daten müssen Informationen über die betreffende Person selbst („persönlich“) oder über einen auf sie beziehbaren Sachverhalt („sachlich“) enthalten. Beispiele für Angaben persönlicher Natur sind solche zu Name, Anschrift, Familienstand, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Konfession, Beruf oder Gesundheitszustand. Angaben über Eigentumsverhältnisse oder Grundbesitz sind dagegen sachlicher Natur.
Aber auch bloße Meinungsäußerungen oder Werturteile sowie Prognoseentscheidungen fallen unter das BDSG. Anschaulich wird das am Bewertungsportal „spickmich.de“: Es bietet Schülern an, ihre Lehrer zu bewerten. In dem Bewertungsmodul stehen dabei folgende Kriterien zur Auswahl: „Cool und witzig“, „beliebt“, „motiviert“, „menschlich“, „guter Unterricht“ und „faire Noten“. Der Begriff der persönlichen oder sachlichen Verhältnisse ist also extrem weit auszulegen, um dem Schutzzweck des BDSG gerecht zu werden. Im Zweifelsfall müssen App-Entwickler somit stets von der Anwendung des BDSG ausgehen.
Bestimmt oder bestimmbar
Aufgrund der gespeicherten Daten muss eine Person bestimmt beziehungsweise zumindest bestimmbar sein. Bestimmt ist eine Person, wenn sich unmittelbar aus den Daten die Identität der Person ergibt oder herleiten lässt. Bestimmbar ist eine Person dann, wenn sie sich unter Zuhilfenahme anderweitiger Daten identifizieren lässt.
Gerade im Bereich der Bestimmbarkeit werden je nach Position ganz unterschiedliche Ansichten vertreten. Für Datenschützer reicht bereits die theoretische Möglichkeit einer Identifizierung aus. So soll selbst in einem Fall, wo die Zusatzinformation nur durch einen Dritten oder durch Gesetzesverstöße erlangt wird, eine Bestimmbarkeit gegeben sein. Eine solche Interpretation würde jedoch zu einer uferlosen Anwendung des BDSG führen, denn praktisch jede Information kann durch eine irgendwo vorhandene Zusatzinformation bestimmbar gemacht werden.
Richtigerweise lehnen daher die überwiegende Rechtsprechung und der erhebliche Teil der rechtswissenschaftlichen Literatur diese Ansicht ab und nehmen einen Bezug nur dann an, wenn eine Ermittlung nach den Kenntnissen und Fähigkeiten der speichernden Stelle möglich ist. Die Heranziehung anderer Daten muss danach mit normalen Mitteln und ohne unverhältnismäßigen großen Aufwand denkbar sein. Ist dies nicht der Fall, so liegt keine Bestimmbarkeit vor.
Es kommt also ganz entscheidend auf die speichernde Stelle an. So kann es gut sein, dass für die eine Stelle die Person bestimmbar ist, weil sie Zugriff auf wichtige externe Daten hat, während die andere Stelle die Person nicht bestimmen kann.
Natürliche Person
Das BDSG schützt grundsätzlich nur Informationen über natürliche Personen, also Menschen, nicht aber über juristische Personen. Dass heißt alle Personen- und Kapitalgesellschaften fallen nicht unter den Anwendungsbereich des BDSG. Entwickler können somit Informationen über juristische Personen problemlos verarbeiten. Grenzen setzen lediglich die allgemeinen Gesetze, etwa das Bürgerliche Gesetzbuch oder das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Sie stellen zum Beispiel Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unter einen besonderen Schutz.
Häufig ist es jedoch so, dass die Daten nicht nur Informationen über das Unternehmen enthalten, sondern zum Beispiel auch über den Geschäftsführer, die Gesellschafter, den Vorstand oder den Aufsichtsrat. Ist dies der Fall, so greift wiederum das BDSG, weil es sich hierbei um gemischte Daten handelt, von denen ein Teil der Informationen eine natürliche Person betrifft. Dazu ein Beispiel: Aus einem aktuellen Handelsregister-Auszug einer GmbH erfahren Sie nicht nur Informationen über die juristische Person (Gründung, Stammkapital, Geschäftsgegenstand), sondern auch den Namen des Geschäftsführers.
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