Auch Ärzte müssen kritische Onlinebewertungen hinnehmen

Ein Patient darf in einem Onlineportal die Behandlung eines Mediziners kritisch und negativ bewerten. Der Beitrag muss nur gelöscht werden, wenn er unwahre Tatsachen enthält oder die Grenze zur Schmähkritik überschreitet.

Ein Arzt ging gegen den Betreiber eines Onlineportals vor, auf dem ein User, der vermutlich Patient bei dem Kläger gewesen war, eine negative und kritische Bewertung abgegeben hatte. Der Mediziner hielt die Äußerung des Patienten für rechtswidrig. Er beantragte daher die Löschung der Kritik. Außerdem verlangte er vom Portalbetreiber Auskunft über den Urheber des Beitrags.

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage jedoch ab (Aktenzeichen I-3 U 196/10). Es führte in seiner Begründung zunächst aus, dass dem Arzt gegenüber dem Portalbetreiber kein Anspruch auf Nennung des Namens des Users zustehe. Für eine derartige Ermächtigung gebe es keine gesetzliche Norm.

Nach Ansicht des Gerichts müsse es Usern grundsätzlich möglich sein, anonym oder unter einem Pseudonym kritische Aussagen zu veröffentlichen. Auch sei der Auskunftsanspruch nicht mit der Meinungsfreiheit vereinbar, da eine Verpflichtung, sich namentlich zu erkennen zu geben, dazu führen würde, dass User aus Angst vor Repressalien ihre Meinung nicht mehr veröffentlichten.

Darüber hinaus erklärte das Gericht, dass ein Anspruch auf Löschung des Beitrags nur bestehe, wenn die Kritik nicht den wahren Tatsachen entspreche oder die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik überschreite. Da im verhandelten Fall keiner dieser Umstände vorliege, müsse der Arzt den kritischen Beitrag hinnehmen.

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