LG München: Telefon darf bei Rechnungsstreits nicht abgestellt werden

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat eine einstweilige Verfügung gegen Telefónica Germany erwirkt. Eine Sperre darf nur zwei Wochen nach einer Ankündigung erfolgen. Eine Hamburgerin hatte sich geweigert, 165 Euro für Sonderrufnummern zu zahlen.

Ein Telekommunikationsanbieter darf Kunden nicht einfach den Telefonanschluss sperren, weil sie einen Teil der Rechnung nicht bezahlt haben – zumindest, wenn die Forderung strittig ist. Das hat das Landgericht München I entschieden (Beschluss vom 6. Oktober 2011, Az: 37 O 21210/11). Demnach enthält das Telekommunikationsgesetz (TKG) eine Regelung, die von Telefonanbietern gern ignoriert wird.

In Paragraf 45k Absatz 2 des TKG steht nachzulesen, dass der Anbieter erst eine Sperre durchführen darf, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mindestens mit 75 Euro in Verzug ist. Zudem muss er die Blockade mindestens zwei Wochen zuvor „schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen“ haben.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Telefónica Germany gestellt, dem das Landgericht München I stattgab. Telefónica hatte einer Hamburgerin das Telefon abgestellt, weil sie sich geweigert hatte, 163,14 Euro für aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbare Entgelte für Sonderrufnummern und Servicedienste zu zahlen.

„Behauptet ein Kunde, dass Positionen auf der Telefonrechnung nicht korrekt sind, so muss die Telefongesellschaft die Rechtmäßigkeit nachweisen und darf dem Kunden weder mit einer Sperre drohen noch sie durchführen“, heißt es vonseiten der Verbraucherschützer. Damit soll vermieden werden, dass Anwender unberechtigte Forderungen auf ihrer Telefonrechnung begleichen, weil sie fürchten, dass sonst ihre Telefonleitung gekappt wird.

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