Das Oberlandesgericht München hat in zweiter Instanz einen Antrag von Constantin auf eine einstweilige Verfügung gegen YouTube abgewiesen (Az.: 29 U 3496/11). Der Filmverleih wollte Googles Videoportal auf diese Weise zur Herausgabe von Nutzerdaten zwingen. Das OLG bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts München.
Ein YouTube-Nutzer hatte sechs Sequenzen des Films „Werner – Eiskalt“ bei YouTube eingestellt, die er offenbar im Kino mitgeschnitten hatte. Dabei habe es sich insgesamt um „über die Hälfte des Films“ gehandelt, sagte Constantin-Anwalt Björn Frommer der Nachrichtenagentur DPA. Auf eine Beschwerde des Filmverleihs hin löschte Google im Sommer die Clips von seiner Plattform. Constantin forderte jedoch Informationen darüber, wer die Filmszenen bei YouTube hochgeladen habe.
Laut Oberlandesgericht München liegt im vorliegenden Fall zwar eindeutig ein Urheberrechtsverstoß vor, die Erteilung von Auskünften über den Nutzer setze aber eine Verletzung des Urheberrechts „in gewerblichem Ausmaß“ voraus. Diese habe Constantin nicht nachweisen können, so dass es für eine einstweilige Verfügung keine rechtliche Grundlage gebe.
Constantin kann im Eilverfahren kein Rechtsmittel mehr gegen die Entscheidung einlegen. Der Filmverleih hat aber die Möglichkeit, den Sachverhalt im sogenannten Hauptsacheverfahren erneut prüfen zu lassen.
Der Urheberrechtssünder dürfte sich mit seinem Verstoß einen Zwangsbesuch in YouTubes Copyright School eingehandelt haben. Seit Mitte April muss jeder Nutzer, der nachweislich ein Video mit geschützen Inhalten eingestellt hat, einen Online-Lehrgang absolvieren, bevor er neue Videos hochladen darf. Der Kurs umfasst eine Anleitung zum richtigen Umgang mit dem Urheberrecht sowie ein Quiz, das bestanden werden muss, damit man YouTube weiter nutzen kann.
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