Ohnehin sollte man sich über die Unterschiede zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern klar sein. Während gewerbliche Verkäufer zum Beispiel Gewährleistung und Garantie bieten müssen, ist dies bei privaten Verkäufern anders, wie ein Urteil des Oberlandesgrichts Celle belegt(Aktenzeichen 3 U 251/08).
Es ging dabei um eine gebrauchte Segelyacht an. Das Angebot enthielt unter anderem folgende Passagen: „Der Antrieb ist ein Volvo Penta 700 mit EStart. Er hat 70 PS – die Yacht erreicht dadurch eine gute Geschwindigkeit bei günstigem Verbrauch. Kleine Restarbeiten sind noch erforderlich. Der Motor muss noch elektrisch und an die Schaltung/Lenkung angeschlossen werden. Alle notwendigen Kabel und Bowdenzüge liegen schon bis zum Motor. Ist halt etwas Bastelarbeit, ich schätze ein bis zwei Tage, habe leider selbst keine Zeit und kein Talent dafür. Motor läuft und fördert auch genügend Kühlwasser (in Wassertonne getestet).“ Und weiter hieß es dort: „Bei dieser Auktion handelt es sich um einen Privatverkauf. Um Missverständnisse zu vermeiden, bitte ich ausdrücklich um Besichtigung vor Gebotsabgabe. Keine Garantie oder Gewährleistung, keine Rücknahme.“
Der Käufer erwarb die Segelyacht, ohne sie vorher besichtigt zu haben. Er machte später etliche Mängel geltend. Der gravierendste war, dass der Motor nach Anschluss an das Boot nicht lief. Darauf angesprochen, behauptete der Verkäufer, von dem genauen Zustand des Bootes als Laie keine Kenntnis gehabt zu haben. Er habe den Motor gebraucht gekauft und von einem technisch versierten Bekannten in einer Wassertonne testen lassen, wo der Motor gelaufen sei. Aus Kulanz bot er den Austausch des Motors gegen ein baugleiches Modell an. Der Käufer hielt jedoch den Austausch des Motors nicht für ausreichend. Er verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das wollte wiederum der Verkäufer nicht. Also musste das Gericht entscheiden.
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Es wies die Ansprüche des Käufers zurück. Der Beklagte hafte nicht für etwaige Mängel am Boot. Die Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses bei Ebay-Verkäufen unter Privatleuten sei zulässig. Der Verkäufer habe auch keine Garantie für die Funktionsfähigkeit des Motors übernommen. Aus der Artikelbeschreibung gehe lediglich hervor, dass er den Motor in nicht an das Boot angeschlossenem Zustand in einer Wassertonne getestet habe. Daraus lasse sich keine Garantie dafür ableiten, dass der Motor auch zusammen mit dem Schiff laufe. Als weiteres Indiz gegen eine Garantieübernahme werteten die Richter, dass der Verkäufer weiter unten in der Beschreibung die Übernahme einer Garantie ausdrücklich ausgeschlossen habe.
Von einer arglistigen Täuschung über die Mängel könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Vielmehr sei dem Verkäufer Glauben zu schenken, dass er als Laie die Mängel nicht gekannt habe. Aus der Artikelbeschreibung gehe auch nicht hervor, dass er im Einzelnen in der Lage gewesen sei, über den technischen Zustand des Bootes abschließende Angaben zu machen. Er habe vielmehr darauf hingewiesen, dass potenzielle Bieter das Boot zunächst besichtigen sollten.
In dem Fall hatte der Verkäufer Glück, dass er offenbar alle Angaben nach besten und Gewissen gemacht hatte. Aus der Konstellation und der wenig fachmännischen Erklärung hätte der Interessent seine Schlüsse ziehen müssen und sich das Boot zumindest anschauen sollen. Ander verhält es sich bei Angaben, die man als Verkäufer nicht macht, bei denen der Jaufinteressent aber automatisch bestimmte Annahmen macht.
Beispielsweise muss einem Ebay-Angebot für den Verkauf eines deutschen Kraftfahrzeugs darauf hingewiesen werden, wenn nur ausländische Fahrzeugpapiere vorliegen. Käufer sind nicht verpflichtet, von sich aus nachzufragen, ob deutsche Zulassungspapiere vorhanden sind, so das Amtsgericht Eisenach Aktenzeichen 54 C 295/10. Da der Wagen ein deutsches Fabrikat sei, über eine deutsche Website angeboten und von einem deutschen Anbieter verkauft worden sei habe der Käufer keinerlei Anhaltspunkt gehabt, skeptisch zu werden und sich bei dem Kläger über die Fahrzeugpapiere zu informieren.
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