Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem heute veröffentlichten Urteil (AZ 6 K 5404/10) einer Klage der Deutschen Telekom gegen die Bezirksregierung Düsseldorf stattgegeben. Die Regierung hatte 2010 gegen den Ex-Monopolisten eine Anordnung erlassen, den Zugang zu zwei ausländischen Glücksspielseiten, die Wetten auf die Deutsche Lottozahlen vermitteln, mittels DNS-Fälschungen zu erschweren – eine Technik, die üblicherweise nur von autoritären Regimes und Kriminellen eingesetzt wird.
Allein für den Erlass der Anordnung erhob die Bezirksregierung eine "Verwaltungsgebühr" von 2000 Euro. Für den Fall einer Zuwiderhandlung war ein Zwangsgeld von 100.000 Euro angedroht.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und stellte fest, dass die Klägerin als bloßer "Access-Provider" nach dem gestuften Haftungs- und Verantwortungssystem des Telemediengesetzes nicht für die Inhalte der Domains der beiden Sportwettenanbieter verantwortlich sei.
Ferner habe die Bezirksregierung Düsseldorf die Klägerin gezielt als einen der beiden großen Anbieter in Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen, ohne ein schlüssiges Gesamtkonzept zum gleichzeitigen Vorgehen gegen alle „Access-Provider“ in Nordrhein-Westfalen zu haben, heißt es.
Dadurch werde in wettbewerbsverzerrender Weise in das Marktgeschehen und die Grundrechte der Klägerin eingegriffen. Sie müsse zu recht fürchten, als „zensierte“ Anbieterin stigmatisiert zu werden, so die Begründung des Gerichts.
Bereits Ende November war eine Klage (AZ 27 K 3883/11) von Vodafone beim zuständigen Verwaltungsgericht Düsseldorf erfolgreich, das ebenfalls von der Sperrverfügung betroffen war.
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