In den vergangenen Monaten gab es immer wieder Urteile und Gerichtsbeschlüsse im Zusammenhang mit der Verwendung von Bildern in Verkaufsplattformen wie Ebay und Amazon. Betroffen waren sowohl gewerbliche als auch private Verkäufer. Der aktuellste Beschluss stammt vom Oberlandesgericht Köln und erging im Stzreit zwischen einem gewerblichen und einem privaten Anbieter.
Der Kläger in dem vor dem Kölner Gericht verhandelten Fall veräußerte über seinen Onlineshop sowie über Ebay verschiedene Waren, darunter auch Kunststoffbälle zur Abdeckung von Garten- und Fischteichen. Von diesen Kunststoffbällen hatte er ein eigens erstelltes Lichtbild in seinen Onlineshop sowie bei Ebay eingestellt. Der Beklagte verwendete dieses Lichtbild für einen eigenen Privatverkauf bei Ebay. Eine Genehmigung des Klägers lag nicht vor.
Der Fotograf und Shopbetreiber nahm den privaten Verkäufer daraufhin auf Unterlassung in Anspruch. Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 6000 Euro festgesetzt. Das erschien dem Beklagte zu hoch. Eventuell dachte er an ein früheres Urteil des Landgericht Kölns, das bei der rechtswidrigen Nutzung eines Fotos für die Bewerbung eines Produktes in einer privaten Ebay-Auktion von einem sogenannten „einfach gelagerten Fall“ ausging und eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100 Euro festsetzte (Aktenzeichen 28 S 10/11). Oder er hatte ein Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig im Sinn, das in einem ähnlichen Fall einen Streitwert von 300 Euro pro Bild für angemessen erachtete – obwohl der Fotograf in der Klagschrift 6300 Euro festgelegt hatte.
Das Oberlandesgericht Köln folgte dem Beklagten. Es setzte den Streitwert auf 3000 Euro herab (Aktenzeichen 6 W 256/11). Wenn es darum gehe, die weitere ungenehmigte Verwendung eines im Rahmen eines eigenen Warenangebots ohne Kopierschutz und ausdrücklichen Rechtsvorbehalt ins Internet gestellten, nicht als Lichtbildwerk geschützten Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte zu verhindern, werde eine deutlich geringere Wertbemessung als vom Kläger gefordert in der Regel ausreichen.
Das bedeutet allerdings ausdrücklich nicht, dass das OLG Köln entschieden hätte, dass in Fotoklau-Fällen nur noch von einem Regelstreitwert von 3000 Euro auszugehen ist. Zum einen beschränken die Richter ihren aktuellen Beschluss auf Fälle im privaten oder kleingewerblichen Bereich. In allen anderen Konstellationen gelten ihre Ausführungen nicht. Zum anderen berührt die Entscheidung nur die Fälle der Lichtbilder nach Paragraf 72 Urheberrechtsgesetz. Erreichen die Fotos hingegen die sogenannte „urheberrechtliche Schöpfungshöhe“ und sind somit Lichtbildwerke im Sinne von Paragraf 2, Absatz 1, Nummer 5 des Urheberrechtsgesetz, sind diese neuen Ausführungen ebenfalls nicht anzuwenden.
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