Ebay erlässt privaten Verkäufern zwischen dem 18. Januar und dem 30. April 2012 die Angebotsgebühr. Voraussetzung dafür ist, dass die Angebote als Auktion eingestellt werden. Verkäufer können einen beliebigen Startpreis angeben. Sie dürfen allerdings maximal 100 Auktionen pro Monat starten. Die Verkaufsprovision von 9 Prozent muss jedoch entrichtet werden.
Üblicherweise fällt bei Ebay nur für Auktionen, die lediglich in einer Kategorie und mit einem Startpreis von einem Euro eingestellt werden, keine Angebotsgebühr an. Nutzer dürfen ein Bild hochladen und dieses als Galeriebild auswählen. Allerdings erlaubt Ebay pro Account und Kalendermonat nicht mehr als 100 dieser sogenannten 0-Cent-Auktionen.
Ebay bewirbt mit der Aktion auch seine Apps für Mobilgeräte (Bild: Ebay).
Werden mehr eingestellt, fällt die reguläre Angebotsgebühr von 25 Cent pro Auktion mit 1-Euro-Startpreis an. Die weiteren Gebühren für private Verkäufer liegen derzeit bei 45 Cent bei Auktionen mit einem Startpreis zwischen 2 und 9,99 Euro, bei 45 Cent für Auktionen mit einem Mindestgebot zwischen 10 und 24,99 Euro, 1,60 Euro bei Angeboten von 25 bis 100 Euro, 3,20 Euro bei solchen bis maximal 249 Euro und 4,80 Euro bei Offerten mit Auktionsstart ab 250 Euro. Zusätzlich verlangt Ebay jeweils 9 Prozent (maximal jedoch 45 Euro) Verkaufsprovision. Angebotsgebühren werden auch einkassiert, wenn der Artikel nicht verkauft wird.
Die Plattform nutzt die Aktion auch, um ihre Verkaufs-Applikationen für mobile Geräte zu bewerben. Angeboten werden eine Ebay-App für iPhone, iPad, Android, Blackberry und Windows Phone sowie der Barcode-Leser RedLaser für iPhone, Android und Windows Phone. Damit lässt sich der Barcode eines Artikels einscannen, der Artikel mit dem Mobilgerät fotografieren, gegebenenfalls um weitere Produktinformationen ergänzen und bei Ebay anbieten.
Private Verkäufer sollten sich jedoch hüten, in den von Ebay ausgerufenen „Verkaufsrausch“ zu verfallen. Erst vor kurzem hat Axel Gronen vom Blog Wortfilter wieder einmal vor allzu eifriger Verkaustätigkeit bei Ebay gewarnt. Er begründet das vor allem damit, dass einige Gerichte die Schwelle zum gewerblichen Handeln auf Ebay sehr niedrig ansetzen. In der Folge müssen diese Nutzer dann den wesentlich strengeren Regeln des geschäftlichen Verkehrs Rechnung tragen – etwa ein Widerrufsrecht einräumen.
Gronen verweist unter anderem auf zwei ältere Urteile des Amtsgerichts Bad Kissingen und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Der Kissinger Richter war der Ansicht, Unternehmer sei, wer 154 Bewertungen bei Ebay erhalten hat und alles versteigert, was im Haushalt nicht mehr benötigt wird. Für die Frankfurter Richter bewegt sich ein Ebay-Nutzer, der 68 Verkäufe innerhalb von acht Monaten tätigt, im Grenzbereich, in dem sowohl privater wie auch geschäftlicher Verkehr denkbar ist. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin vom November 2001 erklärt 39 Verkäufe in fünf Monaten bei Ebay zum „Handeln im geschäftlichen Verkehr“.
Außerdem weist Gronen darauf hin, dass das Finanzgericht Baden-Württemberg gerade erst ein Ehepaar, das binnen dreieinhalb Jahren mehr als 1200 Verkäufe über Ebay abgewickelt hat – ausschließlich gebrauchte Haushaltsgegenstände und Stücke aus Sammlungen -, verpflichtet hat, für die Verkaufserlöse Umsatzsteuer zu entrichten. Zudem hält Gronen das Risiko für erheblich, wegen der Verwendung von Bildern oder Markennamen abgemahnt zu werden.
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