Sowohl „Holidaycheck.de“ als auch „Reisen.de“ sind als Vermittler für Reisedienstleistungen im Internet tätig. Auf „Holidaycheck.de“ war es Besuchern möglich, Reisen zu buchen und Hotels zu bewerten. „Reisen.de“ warb auf seiner Website mit den Bewertungen der Kunden und wies diese als „Gütesiegel der Touristik“ aus.
Diese Werbung hielten die Betreiber von Holidaycheck.de für irreführend für Verbraucher, da es sich bei den Bewertungen nicht um ein offizielles Gütesiegel handle. Sie klagten daher gegen den Mitbewerber.
Das Landgericht Köln bestätigte die Ansicht des Klägers (Aktenzeichen 31 O 491/11). Die Bezeichnung „Gütesiegel“ täusche den Endverbraucher über die Qualität der Bewertung. Das Siegel beruhe eben nicht auf sachkundiger Prüfung durch eine neutrale Stelle, sondern lediglich auf Erfahrungsberichten von Reisenden.
Daher erfolge die Bewertung nicht unabhängig und objektiv, sondern basiere auf der persönlichen Meinung von zahlenden Hotelbesuchern. Verbraucher erwarteten hingegen von einem Gütesiegel, dass es auf Tatsachen beruhe. Weiterhin werde der Verbraucher nicht darüber informiert, wie das Gütesiegel zustande komme. Der Begriff „Gütesiegel“ ist nach Ansicht der Kölner Richter in dem Zusammenhang ohnehin sachlich unzutreffend und wird lediglich als Werbeschlagwort verwendet.
Auch suggeriere die Angabe „Gütesiegel der Touristik“, dass es sich um ein Qualitätssiegel eines anerkannten Verbandes handle. Ein durchschnittlicher Verbraucher verbinde eine solche Angabe mit der Vergabe des Siegels von einer offiziellen Stelle, was in diesem Falle nicht zutreffend sei.
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