Verfassungsgericht lehnt Beschwerde der Musikindustrie gegen Heise ab

Das Urteil ist unanfechtbar. Mehrere Plattenfirmen wollten vom Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung vom April 2011 prüfen lassen, bei der es um Verlinkung illegaler Software ging. Die Richter sahen dies jedoch von der Pressefreiheit gedeckt.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einen Antrag der Musikindustrie auf Verfassungsbeschwerde gegen den Heise Zeitschriften Verlag abgelehnt (Az.: 1 BvR 1248/11). Ziel war es, ein Ende April 2011 vor dem Bundesgerichtshof ergangenes Urteil (Az.: I ZR 191/08) prüfen zu lassen.

Recht

Mehrere Musikfirmen – darunter BMG, Edel, EMI, Sony, Universal Music und Warner – hatten den Verlag 2005 wegen eines Artikels bei Heise Online abgemahnt. Darin wurde auf die Website von Slysoft verlinkt, das die nach deutschen Urheberrecht rechtswidrige Software AnyDVD herausgab. Diesen Link hielten die Kläger für rechtswidrig. Der Bundesgerichtshof stufte ihn aber als erlaubt ein, da er von der Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt sei.

Unter anderem pflichtete das BVerfG dem BGH bei, dass ein Link nicht auf eine technische Dienstleistung zu reduzieren und damit isoliert zu betrachten sei. Vielmehr habe sie „wegen ihres informationsverschaffenden Charaters am grundrechtlichen Schutz“ von Presse- und Meinungsfreiheit teil. Zudem werde der Inhalt einer Seite nicht schon aufgrund eines Links dorthin zum Teil der von einem Presseorgan geäußerten Meinung.

Die Verfassungsrichter stimmten dem BGH auch dahingehend zu, dass ein Link einen Eingriff in Urheberrechte nicht vertiefe, weil die Website von Slysoft auch über eine Suchmaschine problemlos gefunden werden könne. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Heise Online hat die Dokumentation des Falls auf einer Übersichtsseite zusammengetragen.

Themenseiten: BMG, Business, EMI, Gerichtsurteil, Sony, Universal Music, Urheberrecht, Warner Music

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