Die Filmgeschichte kennt zahlreiche Szenen, in denen schluchzende Frauen Fotografien zerreißen oder düster dreinblickende Männer ein Bild der einst Angebeteten mit einem versilberten Feuerzeug an der rechten unteren Ecke in Brand setzen. Seit dem Durchbruch der digitalen Fotografie sind solche Szenen jedoch selten geworden: Das Verschieben hunderter Bilder in den Papierkorb hat eben nur den Bruchteil der suggestiven Aussagekraft der klassischen Filmbilder.
Dennoch sollte man sich auch heute nicht dazu verführen lassen, mit den Bildern des Ex-Partners leichtfertig umzugehen. Das zeigt auch ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg.
Eine Frau hatte zwei während ihrer Beziehung mit dem Kläger entstandene Fotos kurz nach Ende der Beziehung kopiert und ohne das Einverständnis des Klägers auf zwei Internet-Singlebörsen eingestellt. Das gefiel dem Mann nicht und er ging auf dem Rechtsweg gegen die Frau vor. Nach Erledigungserklärung vor Gericht hatte dieses nur noch über den Streitwert für den Unterlassungsanspruch zu entscheiden.
Das Amtsgericht Charlottenburg ging schließlich von einem Streitwert von 1000 Euro aus (Aktenzeichen 207 C 319/11). Ausgangspunkt für die Bemessung des Werts einer Unterlassungsklage sei das Interesse des Klägers an der Rechtsdurchsetzung bei einer sogenannten „ex ante“-Betrachtung. Es sei zu berücksichtigen, wie und in welchem Umfang das geschützte Recht verletzt werde und inwieweit dadurch das wirtschaftliche Interesse des Urheberrechtsinhabers betroffen sei.
Zu beachten sei nämlich, dass das Interesse des Urhebers an der Unterlassung unterschiedlich geprägt sein könne. Handle es sich um ein Urheberrecht an einem Werk, das der Urheber vermarkte, ziele sein Unterlassungsanspruch gegen nicht genehmigte Nutzungen im Wesentlichen darauf ab, dieses Lizenzinteresse zu sichern. Bei einer solchen Interessenlage sei es sachgerecht, für die Streitwertbemessung auf den vom Urheber aufgezeigten drohenden Lizenzschaden abzustellen.
Das wirtschaftliche Interesse des Klägers, also den drohenden Schaden, bemesse das Gericht angesichts der geringen Verletzungsintensität und der weiteren Umstände – dem intimen Verhältnis, der Nutzung im privaten Bereich etc. – auf 250 Euro pro Bild und Site. Aus Sicht des Gerichts wäre damit eine „Vollnutzung“ des Lichtbilds auf dem jeweiligen Portal hinreichend abgegolten.
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