Rapidshare geht im Streit mit der GEMA in Revision

Die nun zuständige Instanz ist der Bundesgerichtshof. Dort läuft allerdings bereits ein ähnliches Verfahren, das vom Oberlandesgericht Düsseldorf an die obersten Richter verwiesen wurde. Möglicherweise fällt dazu schon im Sommer eine Entscheidung.

Im Rechtsstreit zwischen der GEMA und Rapidshare liegt jetzt die Begründung des vom Oberlandesgericht Hamburg Mitte März verkündeten Urteils vor. Nach deren Durchsicht hat der Cloud-Hosting-Dienst angekündigt, das Verfahren dem Bundesgerichtshof vorlegen zu wollen. Man hält die vom Hamburger Gericht vorgesehene Verpflichtung zur Kontrolle von Uploads für rechtlich fragwürdig.

Insgesamt zeigt sich Rapidshare mit dem Urteil allerdings zufrieden: Es bestätige, dass man ein legales Geschäftsmodell betreibe. Einen diesbezüglichen Sinneswandel hätten die Richter bereits in der mündlichen Verhandlung angedeutet. „Damit ist erstmals auch das Oberlandesgericht Hamburg unserer Argumentation in entscheidenden Punkten gefolgt und hat unsere Dienstleistung juristisch legitimiert – so wie es andere Gerichte schon vor längerer Zeit getan haben“, so Alexandra Zwingli, CEO von Rapidshare, in einer Pressemitteilung.

Zudem habe das Gericht erstmals die Rechtsauffassung von Rapidshare bestätigt, wonach eine Datei noch nicht durch das Hochladen auf die Server des Unternehmens „öffentlich zugänglich“ ist. Konsequenterweise habe das Gericht daher auch Forderungen der GEMA nach dem Einsatz eines Filters beim Upload-Vorgang ignoriert. Vielmehr müsse Rapidshare nach Ansicht der Richter dort ansetzen, wo Urheberrechtsverletzungen tatsächlich begangen werden, nämlich auf den einschlägigen Szene-Seiten, auf denen illegale Download-Links gepostet werden.

Logo von Rapidshare

Genau das tue Rapidshare bereits seit Jahren. Entdecke das dafür eingerichtete Anti-Abuse-Team auf solchen Seiten einen Download-Link, der zu einer offensichtlich illegal veröffentlichten Datei auf den Servern des Unternehmens führt, werde die entsprechende Datei unverzüglich gesperrt. „Wir tun dies aus eigenem Antrieb, weil wir ein großes Interesse daran haben, unseren Dienst sauber zu halten“, erklärt Zwingli.

Der Streit zwischen der GEMA und Rapidshare zieht sich schon über Jahre hin. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg bestätigte ein Urteil des Landgerichts vom Juni 2009 dahingehend, dass Rapdishare hochgeladene Inhalte gezielter prüfen müsse. In dem Verfahren ging es um 4000 urheberrechtlich geschützte Musikstücke mit einem Streitwert von 24 Millionen Euro.

Bei ihrem ersten Urteil im Jahr 2008 waren die Hamburger Richter noch der Ansicht, dass ein Werk bereits mit dem Hochladen öffentlich zugänglich gemacht wird. Diese Auffassung haben sie inzwischen geändert. Sie begründen das damit, dass sich die Nutzung des Internets verändert habe. Beispielsweise hinterlegten zahlreiche Nutzer ihre privaten Daten zur Sicherung auch bei Online-Speichern.

Dem Bundesgerichtshof liegt bereits ein ähnlich gelagertes Verfahren zur Entscheidung vor: Der Streit zwischen Capelight Pictures und Rapidshare vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf vom Mai 2010. Die Düsseldorfer Richter sahen in der Zwischenspeicherung durch Rapidshare ebenfalls „keine Veröffentlichungen des Inhaltes“. Ihrer Ansicht nach sei das Geschäftsmodell „in weiten Teilen legal“. Dem Provider sei nicht zuzumuten, auf Grund der vom Kläger verlangten Prüfpflichten sein gesamtes Geschäftsmodell in Frage zu stellen. Die Entscheidung in diesem Verfahren wird im Sommer dieses Jahres erwartet. Sie könnte dann auch für den Streit zwischen Rapidshare und GEMA gelten.

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