BGH: Niedriger eBay-Startpreis weist nicht auf eine Fälschung hin

Bei Internetauktionen gelten nach Ansicht der Richter andere Umstände: Der Startpreis hat keine Aussagekraft hinsichtlich des Werts einer Ware. Zudem können hohe Endpreise erzielt werden, wenn nur genug Bieter bereit sind, zu zahlen.

Ein niedriger Startpeis in Internetauktionshäusern wie eBay muss nicht bedeuten, dass es sich bei einem Angebot um eine Fälschung handelt. Zu diesem Urteil ist der Bundesgerichtshof in Karlsruhe gekommen (Az. VIII ZR 244/10). Der Beklagte hatte auf eBay ein Vertu-Handy zum Startpreis von 1 Euro zur Auktion eingestellt. Einen Mindestpreis gab er nicht an.

Das Maximalgebot des Klägers belief sich auf 1999 Euro; er erhielt für 782 Euro den Zuschlag. Annehmen wollte er das ersteigerte Gerät aber nicht: Es handle sich um ein Plagiat, weil ein Original des als „Vertu Weiss Gold“ angebotenen Handys 24.000 Euro koste. Er verlangte daher 23.218 Euro Schadenersatz (24.000 Euro abzüglich des Kaufpreises) samt Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

Schon in den Vorinstanzen hatte der Kläger keinen Erfolg gehabt. Der BGH erklärte jetzt, dass der zwischen den Parteien zustande gekommene Kaufvertrag gültig ist und nicht – wie vom Berufungsgericht angenommen – als sogenanntes wucherähnliches Rechtsgeschäft gelten kann. Nach Paragraph 138 BGB ist ein Geschäft nichtig, das „gegen die guten Sitten verstößt“. Das gilt insbesondere für Rechtsgeschäfte, bei denen jemand die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen ausnutzt.

Zwar besteht auch im vorliegenden Fall ein „auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung“, nichtig wird das Geschäft nach Ansicht der Richter aber erst, wenn weitere Umstände wie eine „verwerfliche Gesinnung“ hinzukommen – also Absicht mit im Spiel ist. Zudem unterscheide sich die Situation einer Internetversteigerung grundlegend von den Fällen, in denen bisher ähnlich entschieden worden sei.

Die Karlsruher Richter widersprachen der Auffassung der Vorinstanz, ein Startpreis von 1 Euro deute auf eine Fälschung hin. „Das Berufungsgericht verkennt, dass dem Startpreis angesichts der Besonderheiten einer Internetauktion im Hinblick auf den Wert des angebotenen Gegenstandes grundsätzlich kein Aussagegehalt zu entnehmen ist.“ Der bei Auktionen im Netz erzielbare Preis sei vielmehr vom Startpreis völlig unabhängig. „Auch Artikel mit einem sehr geringen Startpreis [können] einen hohen Endpreis erzielen, wenn mehrere Bieter bereit sind, entsprechende Beträge zu zahlen“, erklärten die Richter.

Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss in der Folge beurteilen, ob für einen potenziellen Käufer der Eindruck entstand, dass das eBay-Angebot „ein Originalgerät der Marke Vertu zum Gegenstand hatte“.

Vertu ist die 1998 gegründete britische Luxus-Tochter von Nokia. Sie produziert die teuersten Handys der Welt. Die günstigsten Geräte auf der deutschen Website kosten über 4000 Euro; handgefertigte Modelle nach Angaben der Financial Times rund 235.000 Euro. Sie werden in der Regel aus Edelmetallen und Saphiren hergestellt. Am beliebtesten sind die Handys der Zeitung zufolge in Russland, in Asien sowie im Nahen Osten.

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