Urteil: Kündigung wegen Arbeitgeber-Schelte auf Facebook ist rechtens

Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden. Ein Auszubildender hatte seinen Arbeitgeber in seinem öffentlichen Facebook-Profil als "Menschenschinder und Ausbeuter" bezeichnet. Dieser sprach daraufhin die fristlose Kündigung aus.

Beleidigt ein Angestellter seinen Arbeitgeber auf Facebook, darf dieser ihm fristlos kündigen. Das hat gestern die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm entschieden (Az. 127-007-12). Damit hob sie ein erstinstanzliches Urteil des Arbeitsgerichts Bochum auf.

Im vorliegenden Fall hatte ein Auszubildender aus Bochum auf seiner privaten Facebook-Seite seinen Arbeitgeber – einen Internetdienstleister, der unter anderem auch Facebook-Profile für Kunden erstellt, – als „Menschenschinder und Ausbeuter“ bezeichnet. Seine eigene Position beschrieb er in seinem öffentlichen Profil als „Leibeigener“ und seine Arbeit als „dämliche Scheiße“, die er „für Mindestlohn minus 20 Prozent erledigen“ müsse.

Als sein Chef diese Aussagen entdeckte, sprach er die fristlose Kündigung aus, weil er sich beleidigt fühlte. Der Auszubildende erhob daraufhin Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Bochum. Er berief sich dabei auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung. Seine Aussagen seien übertrieben und lustig gemeint gewesen.

Das Arbeitsgericht Bochum folgte dieser Argumentation und hob die fristlose Kündigung auf. Es stellte fest, dass die Einträge des Klägers in dem Facebook-Profil zwar beleidigenden Charakter hätten, der gesamte Inhalt aber eine unreife Persönlichkeit und mangelnde Ernsthaftigkeit widerspiegele. Daher hätte es der Arbeitgeber vor der Kündigung zunächst bei einer Abmahnung oder einem klärenden Gespräch belassen können. Neben der fachlichen Ausbildung sei es auch seine Aufgabe, die geistige und charakterliche Entwicklung des Auszubildenden zu fördern. Allerdings war dieser zum Zeitpunkt der Kündigung im Juni 2011 schon 27 Jahre alt.

Auch das Landesarbeitsgericht Hamm stufte die Aussagen des angehenden Mediengestalters als Beleidigung ein. „Es geht hier um die massive Beeinträchtigung der Ehre des Arbeitgebers. Zu dieser Seite hatte nicht nur ein beschränkter Personenkreis Zugang“, heißt es in der Urteilsbegründung. Der Auszubildende habe nicht annehmen dürfen, dass seine Äußerungen keine Konsequenzen haben würden. Eine Revision hat das Gericht nicht zugelassen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

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