BGH-Urteil: Kunden steht bei Ausfall des Internetanschlusses Schadenersatz zu

Die Karlsruher Richter stufen einen Internetzugang als "für die Lebensgestaltung von zentraler Bedeutung" ein. Ein Ausfall dieses Mediums mache sich im Alltag negativ bemerkbar. Daher müssen Anbieter ihre Kunden entschädigen, sofern sie die Schuld an einem Ausfall tragen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden (Az. III ZR 98/12), dass Telekommunikationsunternehmen bei Ausfall eines von ihnen bereitgestellten Internetanschlusses grundsätzlich Schadenersatz leisten müssen, sofern sie dafür verantwortlich sind. Ein Internetzugang sei für die Lebensgestaltung von zentraler Bedeutung, argumentierten die Karlsruher Richter. Ein Ausfall dieses Mediums mache sich im Alltag negativ bemerkbar – ähnlich wie ein kaputtes Auto.

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Damit stellte sich der Bundesgerichtshof im Streit zwischen einem Kunden und einem Telekommunikationsunternehmen auf die Seite des Verbrauchers. Allerdings sprach er dem Kunden nicht den vollen Schadenersatz zu, den er wegen des Ausfalls von Telefon, Fax und Internet gefordert hatte.

Dem Telekommunikationsunternehmen war bei einer Tarifumstellung ein Fehler unterlaufen. Dadurch konnte der Kunde seinen DSL-Anschluss von Dezember 2008 bis Februar 2009 nicht nutzen. Der Anschluss wurde auch für Telefon- und Faxverkehr per Voice- und Fax-over-IP verwendet. Der Kunde hatte wegen Mehrkosten, die ihm durch den Wechsel zu einem anderen, teureren Anbieter und für die Nutzung seines Mobiltelefons entstanden, auf Schadensersatz geklagt. Dafür verlangte er 50 Euro pro Tag.

Dem Bundesgerichtshof zufolge muss „Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen sich die Funktionsstörung typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt.“ Auf Deutsch: Schadensersatz gibt es nur für Wichtiges.

Dass der Kunde während des Ausfalls kein Fax versenden konnte, findet der BGH nicht wichtig. Ein Faxgerät vermittle „lediglich die Möglichkeit, Texte oder Abbildungen bequemer und schneller als auf dem herkömmlichen Postweg zu versenden“. Im privaten Bereich, um den es in dem Verfahren ging, werde das Fax zunehmend durch den Versand von E-Mails mit angehängten Text- und Bilddateien verdrängt. Also steht dem Nutzer auch kein Schadensersatz zu.

Auch den Schadensersatzanspruch für den Ausfall des Festnetztelefons hat der BGH abgelehnt. Zwar sei die ständige Verfügbarkeit eines Telefons für die Lebensgestaltung von zentraler Wichtigkeit, die Verpflichtung, Schadensersatz zu zahlen, falle aber weg, wenn ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung stehe und der dafür anfallende Mehraufwand ersetzt werde. Im verhandelten Fall nutzte der Kläger ein Mobiltelefon und konnte so nur verlangen, dass ihm die dafür angefallenen zusätzlichen Kosten ersetzt werden.

Die Karlsruher Richter sehen lediglich für die über Telefon- und Faxverkehr hinausgehende Nutzung des Internetzugangs einen Anspruch auf Schadensersatz: „Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. … Der überwiegende Teil der Einwohner Deutschlands bedient sich täglich des Internets. Damit hat es sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht.“

Der Kläger könne also Schadensersatz in Höhe der marktüblichen, durchschnittlichen Kosten verlangen, die in dem betreffenden Zeitraum für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon- und Faxnutzung angefallen wären. Die exakte Höhe muss jetzt das Berufungsgericht ermitteln, an das das Verfahren zurückverwiesen wurde.

[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]

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2 Kommentare zu BGH-Urteil: Kunden steht bei Ausfall des Internetanschlusses Schadenersatz zu

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  • Am 26. Januar 2013 um 20:00 von Roxana

    das ist doch mal ein Urteil, was man brauchen kann. Denn ich arbeite hauptberuflich nur mit Internet und Telefon. Wenn das bei mir ausfallen würde, hätte ich keine Existenzgrundlage mehr… Und wenn dann Schadenserstz fällig wird für die ausgefallenen Umsätze….

    • Am 12. April 2014 um 1:20 von Thomas Manneschede

      Das ist so in etwa das dümmste Urteil das der BGH seit Jahren gefällt hat. Den was heisst den ständige Verfügbarkeit? 100%

      Das bedeutet, dass auch bei Fällen höherer Gewalt der Provider in die Haftung für Schadenersatzzahlungen genommen werden kann? Das der BGH sich noch nicht einmal dazu niederlässt, wirkliche Betragshöen oder Prozentsätze darzulegen, setzt dem ganzen Urteil noch die Krone auf.

      Aber die Kunden werden dann ja gleich die nächsten Beschwerdemöglichkeiten haben, wenn die Preise steigen. Hoffentlich fällt der BGH bald ein ähnliches Urteil, wenn es um dem Ausfall von Mitarbeitern z.B. wegen Krankheit geht. Den Mitarbeiter sind für ein Unternehmen ja ebenfalls wirtschaftsrelevant und für das tägliche Doing unbedingt notwendig.

      Das der BGH sich auch mit den Konsequenzen und weiteren Fragen seines Urteils nicht auseinander gesetzt hat, sieht man bereits an der schwammigen Formulierung, dass bei schuldhaftem Handeln des Anbieters Schadenersatzzahlungen zu leisten sind.

      Wie verhält sich das aber, wenn ein DSL Reseller oder die anderen großen Internetprovider die von der Telekom als Leitungsmonopolist abhängig sind, eine Störung weder verursacht haben nochs elbst lösen können, weil die gar keine Berechtigung für die Übernahme der technischen Wartung haben.

      Fragen über Fragen, aber der BGH hat ja was ganz tolles mit seinem geringen Sachverstand entschieden.

      Wer eine 100% Internetanbindung haben will der soll bitte auch das Geld dafür auf den Tisch legen. Was glaubt Ihr wohl, warum Firmenstandleitungen nicht nur 30 oder 60 Euro im Monat kosten?

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