Ob das Einbetten auf anderen Internetseiten öffentlich zugänglicher geschützter Inhalte in die eigene Website mittels des sogenannten Framing einen Urheberrechtsverstoß darstellt, ist weiterhin ungeklärt. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Frage jetzt dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zur Vorabentscheidung vorgelegt (Az. I ZR 46/12).
Unter Framing versteht man das Einbinden von Multimediainhalten in eine Webseite, indem diese durch einen elektronischen Verweis vom Ursprungsort abgerufen und in einem Rahmen (Frame) auf der eigenen Seite wiedergegeben werden. Bekanntestes Beispiel dafür sind Youtube-Videos.
Im vorliegenden Fall hatte ein Hersteller von Wasserfiltersystemen gegen zwei selbständige Handelsvertreter geklagt, die für ein Konkurrenzunternehmen tätig sind. Ein von ihm erstellter Werbefilm war angeblich ohne seine Zustimmung auf Googles Videoplattform Youtube abrufbar und anschließend von den Beklagten in ihre Webseiten eingebunden worden.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten das Video damit unberechtigt im Sinne von Paragraf 19a des Urheberrechtsgesetzes öffentlich zugänglich gemacht. Sie fordert daher Schadenersatz.
In der Vorinstanz hatte das Landgericht München (Az. 37 O 15777/10) der Klägerin Recht gegeben und den Beklagten eine Schadenersatzzahlung von jeweils 1000 Euro auferlegt. In der Berufungsverhandlung hob das Oberlandesgericht München die Entscheidung aber wieder auf (Az. 6 U 1092/11), woraufhin die Klägerin in Revision ging, um das erstinstanzliche Urteil wiederherstellen zu lassen.
Das Berufungsgericht nahm – wie jetzt auch der Bundesgerichtshof – an, „dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des ‚Framing‘ grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Paragraf 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.“ Nach Ansicht des BGH könnte eine solche Verknüpfung allerdings einen Eingriff in ein „unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe“ darstellen und somit die Rechte des Urhebers verletzen.
Da das Urheberrecht in Europa jedoch weitgehend harmonisiert ist, kann der BGH nicht ohne Berücksichtigung der Auffassung des EuGH entscheiden. Andernfalls könnte das Framing in den Mitgliedsstaaten unterschiedlich bewertet werden, was vom europäischen Gesetzgeber nicht gewollt ist. Daher reichte der BGH die Frage an den EuGH weiter, „ob bei der hier in Rede stehenden Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt“.
Wie der EuGH entscheiden wird, ist nach Ansicht von Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke noch völlig offen. „Ob das Einbetten eines urheberrechtlich geschützten fremden Inhalts in die eigene Webseite eine Urheberrechtsverletzung darstellt, ist nach wie vor hoch umstritten. Konkret geht es um die Frage, ob das Einbetten eine sogenannte öffentliche Zugänglichmachung und somit eine Urheberrechtsverletzung darstellt.“
Sollte der EuGH das Einbinden fremder Inhalte mittels Framing tatsächlich als Urheberrechtsverletzung bewerten, könnte auf die Nutzer sozialer Netze eine Abmahnwelle zukommen. „Bei Facebook werden tagtäglich Tausende Youtube-Videos auf diese Art weiterverbreitet“, so Solmecke. „Schon durch das Posten des Links bindet Facebook automatisch das dazugehörige Video in den sogenannten Embedded Player ein. Die Nutzer sozialer Netzwerke würden also durch jedes Posten eines Youtube-Videos eine Urheberrechtsverletzung begehen, die eine teure Abmahnung zur Folge haben kann.“
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