Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Streit um eine abgebrochene Ebay-Auktion entschieden, dass ein im Zuge einer solchen Versteigerung abgeschlossener Kaufvertrag auch dann wirksam ist, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Warenwert besteht. Im vorliegenden Fall ging es um ein Auto, auf das bis zum Abbruch der Auktion ein Euro geboten wurde. Der bis dahin Höchstbietende hatte auf Schadenersatz geklagt und vom zuständigen Landgericht Mühlhausen Recht bekommen (Az. 3 O 527/12). Der BGH bestätigte jetzt dieses Urteil (VIII ZR 42/14).
Der Beklagte hatte seinen Gebrauchtwagen bei Ebay zur Versteigerung angeboten und ein Mindestgebot von einem Euro festgesetzt. Der Kläger bot kurz nach dem Beginn der Auktion besagten Euro für den Pkw und setzte zugleich eine Preisobergrenze von 555,55 Euro. Einige Stunden später brach der Beklagte die Auktion ab. Per E-Mail teilte er dem Kläger mit, der mit seinem Anfangsgebot Höchstbietender war, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei, 4200 Euro für den Wagen zu zahlen.
Der Kläger forderte daraufhin Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksam zu einem Kaufpreis von einem Euro geschlossenen Kaufvertrags. Er machte geltend, der Pkw habe einen Wert von 5250 Euro, und verlangte daher eine Entschädigung von 5249 Euro. Das Landgericht gab der Klage dem Grunde nach statt. Die Berufung des Beklagten vor dem Oberlandesgericht Jena (Az. 7 U 399/13) blieb erfolglos. Und auch die Revision vor dem Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg.
Laut BGH ist der besagte Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit nach Paragraf 138 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nichtig. Bei einer Internetauktion rechtfertige ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne des BGB. Es mache gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnehme, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen, so die Richter. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Auch die Wertung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte dem Kläger nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten könne, ist laut BGH nicht zu beanstanden. Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von einem Euro verkauft worden sei, beruhe auf den freien Entscheidungen des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen sei. Durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion habe er die Ursache dafür gesetzt, dass sich das Risiko verwirklicht.
In einem ähnlich gelagerten Fall hatte das Amtsgericht Nürtingen 2012 ebenso entschieden (Az. 11 C 1881/11). Damals hatte ein Ebay-Nutzer in einer Auktion Winterreifen zum Kauf angeboten. Vor Ablauf des Angebots beendete er die Auktion vorzeitig, da er die Reifen zwischenzeitlich anderweitig veräußert hatte. Als die Auktion abgebrochen wurde, hatte jedoch ein anderer Nutzer bereits das Mindestgebot von einem Euro abgegeben. Er war damit zu dem Zeitpunkt der Höchstbietende. Der Verkäufer weigerte sich, den Vertrag anzuerkennen. Der Bieter verlangte daher Schadenersatz. Das Amtsgericht führte in seiner Begründung aus, dass nach ständiger Rechtsprechung auch bei vorzeitigem Ende einer Auktion zwischen Verkäufer und Käufer ein Vertrag zustande kommt.
Anders verhält es sich, wenn die angebotene Ware vor Ende der Auktion ohne Verschulden des Anbieters abhanden gekommen ist (etwa durch Diebstahl) oder der Anbieter versehentlich eine falsche Verkaufsoption (Sofort-Kauf ab 1 Euro) gewählt hat. Das haben Gerichte schon 2009 entschieden.
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