EU fordert Recht auf Vergessenwerden auch für .com-Domains

Die Artikel 29 Datenschutzgruppe stellt eine Richtlinie für die Umsetzung des EuGH-Urteils vor. Demnach sollen Suchmaschinen EU-Gesetze umgehen, wenn sie Löschanträge nicht für ihre .com-Domains umsetzen. Der Leitfaden der Datenschützer ist allerdings nicht rechtlich bindend.

Die Artikel 29 Datenschutzgruppe der EU hat Google und andere Suchmaschinenbetreiber aufgefordert, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum „Recht auf Vergessenwerden“ nicht auf ihre lokalen Domains innerhalb der EU zu beschränken. Google beispielsweise weigert sich bisher, beanstandete Ergebnisse auch aus den Resultaten auf „google.com“ zu entfernen, worin die Datenschützer wiederum eine Umgehung von EU-Gesetzen sehen.

EU-Flagge

Die Löschung von Ergebnissen müsse so erfolgen, dass sie einen „effektiven und vollständigen Schutz der Daten einer Person“ garantiert. Die Annahme, dass Nutzer Informationen nur über ihre lokale Suchmaschine suchten, sei laut EuGH-Urteil keine ausreichende Garantie für den Datenschutz. „In der Praxis bedeutet das, dass jede Löschung auch für die relevanten .com-Domains gelten sollte“, heißt es in einer Pressemitteilung (PDF) der Artikel 29 Datenschutzgruppe.

Demnach haben die Datenschützer einen Leitfaden für die Umsetzung des Urteils aufgestellt, der eine allgemeine Interpretation des Urteils und auch allgemeine Kriterien enthält, wie lokale Datenschutzbehörden mit Beschwerden umgehen sollen. Sie betonen, dass das Urteil nur für die Suche nach Personennamen gilt und die vollständige Löschung eines Links aus dem Index einer Suchmaschine nicht erforderlich ist. Mit anderen Suchbegriffen als dem Namen einer Person dürfe die fragliche Information weiterhin zugänglich sein. Das Urteil schränke auch den direkten Zugriff auf die eigentliche Quelle der Information nicht ein.

„Laut EU-Recht hat jeder ein Recht auf Datenschutz. In der Praxis werden sich Datenschutzbehörden auf Beschwerden konzentrieren, bei denen es eine klare Verbindung zwischen dem Datenobjekt und der EU gibt, beispielsweise wenn das Datenobjekt ein Bürger oder Bewohner eines EU-Mitgliedstaats ist“, heißt es weiter in der Stellungnahme.

Isabelle Falque-Pierrotin, Chefin der französischen Datenschutzbehörde und der Artikel 29 Datenschutzgruppe, will laut Bloomberg aber nicht nur, dass Google auch Links aus der Ergebnisliste von Google.com löscht. Sie kritisiert auch, dass der Internetkonzern beispielsweise Nachrichten-Websites informiert, sobald es Links zu ihren Artikeln sperrt, was den Antragstellern oftmals genau die Aufmerksamkeit verschaffe, die sie mit ihrem Löschantrag vermeiden wollten.

Allerdings ist der Leitfaden der Artikel 29 Datenschutzgruppe nicht rechtlich bindend. Ob Google sich daran halten wird, ist unklar. Ein Sprecher des Unternehmens sagte lediglich, man habe die Richtlinie noch nicht erhalten und werde sie aber nach Erhalt gründlich prüfen. Es wird erwartet, dass die Datenschützer den Leitfaden noch im Lauf der Woche veröffentlichen.

Google setzt nach eigenen Angaben Löschanträge nicht für Google.com um, weil es europäische Nutzer nach der Eingabe von „google.com“ in ihren Browser automatisch auf eine lokale Version seiner Suchmaschine umleite. Die wiederum halte sich an die Vorgaben des Urteils.

[mit Material von Richard Nieva, News.com]

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