Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat mit einem heutigen Urteil (PDF) die virtuelle Währung Bitcoin gestärkt. Ihm zufolge ist sie beim Umtausch von beziehungsweise in konventionelle Währungen ebenso zu behandeln wie anerkannte Zahlungsmittel und somit von der Mehrwertsteuer befreit.
Nach der Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG, PDF) unterliegen Lieferungen von Gegenständen sowie Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt beziehungsweise erbringt, der Mehrwertsteuer. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch unter anderem die Umsätze von der Steuer befreien, die sich auf „Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind“. Dazu zählt der EuGH auch Bitcoins.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Fall aus Schweden. David Hedqvist wollte über eine Online-Plattform den Umtausch konventioneller Währungen in Bitcoins und umgekehrt anbieten. Zuvor fragte er beim schwedischen Steuerrechtsausschuss nach, ob beim An- und Verkauf von Einheiten der virtuellen Währung Mehrwertsteuer zu entrichten sei. Wie jetzt der EuGH stufte der Ausschuss Bitcoins als Zahlungsmittel ein, das wie gesetzliche Zahlungsmittel verwendet wird, sodass für die geplanten Umsätze keine Mehrwertsteuer zu zahlen sei.
Gegen diesen Bescheid der Steuerrechtskommission legte jedoch die schwedische Steuerbehörde (Skatteverk) beim Obersten Verwaltungsgerichts Schwedens Klage ein. Sie machte geltend, dass die geplanten Umsätze nicht unter die in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen fielen. Daraufhin legte das Oberste Verwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob solche Umsätze der Mehrwertsteuer unterliegen und, falls dies der Fall sein sollte, ob sie von dieser Steuer befreit sind.
In seinem heutigen Urteil geht der EuGH davon aus, „dass Umsätze in Form des Umtauschs konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung Bitcoin (und umgekehrt) Dienstleistungen gegen Entgelt im Sinne der Richtlinie darstellen, da sie im Umtausch verschiedener Zahlungsmittel bestehen und ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der von Herrn Hedqvist erbrachten Dienstleistung und dem von ihm erhaltenen Gegenwert besteht, das heißt der Spanne, die durch die Differenz zwischen dem Preis, zu dem er die Währungen ankauft, und dem Preis, zu dem er sie seinen Kunden verkauft, gebildet wird“.
Die Entscheidung, die der Auffassung des deutschen Wirtschaftsministeriums widerspricht, dürfte auch Auswirkungen auf die hiesige Rechtslage haben. In einer Eingabe der Bundesregierung (PDF) zu dem Verfahren vor dem EuGH hieß es: „Beim gesetzlichen Zahlungsmittel nutzt der Staat seine hoheitliche Aufgabe, die Währung des Staates innerhalb der Währungsverfassung zu bestimmen, zu organisieren und als Zahlungsmittel vorzuschreiben.“ Bitcoins seien „jedoch nirgendwo als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt“, weshalb es für sie auch „keinen gesetzlichen Ausnahmezwang“ gebe. Daher dürften „derartige Umtauschgeschäfte nicht von der Steuer befreit“ sein.
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