Die Verwertungsgesellschaft GEMA hat im Streit mit Youtube eine weitere Schlappe vor Gericht erlitten. Das Oberlandesgericht München wies am heutigen Donnerstag ihre Schadenersatzklage ab und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts München aus dem vergangenen Jahr (Az.: 33 O 9639/14).
Es gilt jedoch als unwahrscheinlich, dass der seit fast sieben Jahren andauernde Rechtsstreit mit dem jetzigen Urteil beigelegt ist. Voraussichtlich wird die nächste Runde vor dem Bundesgerichtshof ausgetragen. Sollte die GEMA auch dort erfolglos sein, bleibt ihr noch die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde einzulegen.
Beide Parteien streiten schon seit 2009 um die Per-Stream-Minimumvergütung für urheberrechtlich geschützte Musikstücke aus dem GEMA-Repertoire. Die Verwertungsgesellschaft fordert einen Betrag von mindestens 0,375 Cent pro Video und begründet dies damit, dass Youtube mit der Musiknutzung auf seiner Videoplattform „enorme Werbeerlöse“ erwirtschafte. Anhand einer Auswahl von 1000 Youtube-Clips hatte sie eine Entschädigung in Höhe von 1,6 Millionen Euro errechnet.
Anfang 2013 erklärte die GEMA die bis dahin geführten Verhandlungen mit Youtube für „vorerst gescheitert“ und schaltete die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ein. Die später eingereichte Schadenersatzklage wies das Landgericht München dann am 30. Juni 2015 zurück. Es bestätigte in seinem Urteil Youtubes Status als Hostprovider, der eine Online-Plattform zur Verfügung stellt, aber nicht unmittelbar für die von Nutzern eingestellten Inhalte verantwortlich ist.
Youtube selbst hatte sich in der Vergangenheit immer wieder darauf berufen, dass es Nutzern lediglich eine Plattform bereitstelle, um ihre Inhalte zu verbreiten, und dies nicht selbst tue. Rechteinhabern bietet es beispielsweise eine Beteiligung an den erzielten Werbeeinnahmen an. Diese greift jedoch nur bei Videos, die von den Rechteinhabern tatsächlich selbst hochgeladen wurden. Unklar bleibt hingegen, wie sie für ihre Inhalte entschädigt werden, die von Dritten und möglicherweise unbefugt hochgeladen werden, oder wie etwa Hintergrundmusik in einem von einem Nutzer selbst erstellten Video zu bewerten ist. Wahrscheinlich würde Youtube hier aufgrund der schieren Menge täglich neu publizierter Videos eine Pauschale anbieten.
Aktuell argumentiert die Google-Tochter so, als ob sie die von der GEMA verlangten Gebühren grundsätzlich als unberechtigt erachtet. Das war aber nicht immer der Fall. Nach dem Start seines Angebots in Deutschland hatte Youtube zunächst zwei Jahre Gebühren bezahlt. Allerdings waren die deutlich günstiger, da die Verwertungsgesellschaft Neueinsteigern im Markt einen auf zwei Jahre begrenzten Einsteigertarif anbietet. Von dem profitierte zum Beispiel auch das 2013 auf den deutschen Markt gekommene, rein auf Musikvideos spezialisierte Portal Vevo.
Im vergangenen Jahr konnte die GEMA in Rechtsstreitigkeiten mit Youtube auch zwei Erfolge verbuchen. Im Mai stufte das Oberlandesgericht München in zweiter Instanz die bis März 2014 von Youtube geschalteten GEMA-Sperrtafeln als unlauter und wettbewerbswidrig ein. Youtube musste daraufhin den ursprünglichen Hinweis „Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid“ entfernen. Er habe suggeriert, dass die GEMA an der Sperre schuld sei. Tatsächlich würde sie die Rechte aber bereitwillig einräumen, wenn Youtube nur bereit wäre, dafür zu bezahlen. Seitdem wird in den Sperrhinweisen erklärt, dass man sich bislang nicht einigen konnte.
Ebenfalls erfolgreich für die Verwertungsgesellschaft ging im Juli 2015 ein Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamburg aus. Dem damals gefällten Urteil zufolge muss Youtube nach Hinweisen auf Rechtsverletzungen „zumutbare Maßnahmen“ ergreifen, um sicherzustellen, dass missbräuchlich verwendete, geschützte Werke auf seiner Plattform in Deutschland nicht mehr zugänglich sind.
[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]
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