Landgericht München hebt einstweilige Verfügung von Memjet gegen HP auf

Sie war im November ausgestellt worden und untersagte HP den Verkauf von Großformatdruckern der Reihe PageWide XL. Memjet, das eine Drucktechnik mit seitenbreiten Druckköpfen anbietet, führte mehrere angebliche Patentverletzungen ins Feld. Diese sah das Gericht nun aber als nicht gegeben an.

Das Landgericht München I hat heute eine im November von ihm auf Antrag des Druckkopf-Herstellers Memjet ausgestellte einstweilige Verfügung gegen HP wieder aufgehoben. Sie untersagte es HP zwischenzeitlich, Druckgeräte der Reihe PageWide XL nach Deutschland zu importieren und hierzulande zu verkaufen. Als Grund für die Verfügung brachte der kalifornische Anbieter einer Drucktechnik mit seitenbreiten Druckköpfen angebliche Patentverletzungen vor, die das Gericht nun aber als nicht gegeben ansah.

Für den Einsatz in schnellen Druckern vorgesehene, seitenbreite Druckköpfe von Memjet (oben) und HP (Bild: ITespresso mit Material von Memjet und HP).Für den Einsatz in schnellen Druckern vorgesehene, seitenbreite Druckköpfe von Memjet (oben) und HP (Bild: ITespresso mit Material von Memjet und HP).Ziel des Verbots waren die Großformatdrucker der Reihen HP PageWide XL 8000, XL 5000, XL 4000 und XL 4500. Die OfficeJet-Pro-Modelle X476dn, X476dw, X576dw sowie das Multifunktionsgerät Enterprise Color X585dn, die ebenfalls einen seitenbreiten Druckkopf verwenden, greifen auf eine andere Technologie zurück und waren daher nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Der Verbotsversuch in Deutschland folgte auf eine Klage von Memjet gegen HP im August 2015 vor einem Gericht in Kalifornien. Darin wirft das Unternehmen HP vor, mit seinen Produkten im Large-Format-Bereich insgesamt acht seiner Patente zu verletzen.

Für HP ist das jetzige Urteil des Landgerichts München auch wichtig, weil ein Erfolg von Memjet möglicherwiese eine Gefahr für die für Ende 2016 geplante Einführung der von HP selbst entwickelten 3D-Drucker hätte bedeuten können. Der Vorteil seitenbreiter Druckköpfe ist es generell, dass das Papier ähnlich wie bei einem Laserdrucker nur einmal unter dem Druckkopf hindurchgezogen wird, statt dass der Druckkopf sich quer über das Blatt bewegt. Alternativ kann auch der Druckkopf einmal über das Papier fahren – oder wie bei HPs kommenden 3D-Druckern über die Fläche, auf der „gedruckt“ werden soll. Die von Memjet – in Deutschland letztlich vergeblich – ins Feld geführten Patente beziehen sich nicht zuletzt darauf.

HPs für Ende 2016 angekündigten 3D-Drucker sollen wesentlich schneller und flexibler als bisherige Modelle sein, die Gegenstände durch aus Düsen ausgegebenes Druckmaterial allmählich aufbauen. Denn die HP-Geräte bedecken vereinfacht gesagt zunächst eine Fläche mit Pulver, dann die zu druckende Form mit einem über den Druckkopf ausgegebenen Bindemittel und härten dieses dann aus, ehe sie eine weitere Pulverschicht auftragen.

[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]

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Themenseiten: Drucker, Gerichtsurteil, HP, Memjet

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