Ab dieser Woche wird Google das Urteil des Europäischen Gerichtshofs auf ein „Recht auf Vergessenwerden“ auf seiner .com-Domain und anderen internationalen Suchseiten umsetzen. Das kündigte Peter Fleischer, der beim Internetkonzern als Global Privacy Counsel weltweit für Datenschutzbelange zuständig ist, am Freitag in einem Blobbeitrag an.
„Ab nächster Woche werden wir zusätzlich zu unserer bestehenden Praxis Geolocation-Signale (wie IP-Adressen) nutzen, um den Zugriff auf die gesperrten URLs auf allen Google-Suchdomains, einschließlich Google.com, zu beschränken, wenn sie aus dem Land der Person aufgerufen wird, welche die Löschung beantragt hat“, schreibt Fleischer. Die Filterung der beanstandeten Suchergebnisse erfolgt dann also anhand der IP-Adresse eines Nutzers, die Google verrät, in welchem Land er sich befindet.
Sollte beispielsweise ein deutscher Nutzer die Sperre einer URL beantragen und Google diesem Antrag nachkommen, werden alle Anwender in Deutschland die URL nicht mehr in Zusammenhang mit dessen Namen in den Suchergebnissen angezeigt bekommen. Dabei spielt es keine Rolle, von welcher Google-Domain aus sie suchen. Außerhalb Deutschlands wird die fragliche URL bei einer Suche nach dem Namen des Nutzers jedoch weiterhin über alle nicht europäischen Google-Suchseiten abrufbar sein.
Es handelt sich also nur um eine relativ geringe Ausweitung der bisherigen Praxis. Das Geoblocking lässt sich durch den Einsatz eines Proxy-Servers oder eines VPN-Dienstes, die den tatsächlichen Standort verschleiern, aushebeln. Doch immerhin können Nutzer das EuGH-Urteil damit nicht mehr ganz so einfach umgehen wie zuvor. Bekamen Anwender bisher etwa bei einer Suche nach dem Namen einer Person auf Google.de den Hinweis zu sehen, dass „einige Ergebnisse möglicherweise aufgrund der Bestimmungen des europäischen Datenschutzrechts entfernt“ wurden, mussten sie einfach nur ihre Suche auf Google.com wiederholen, um Zugriff auf alle Resultate zu erhalten – einschließlich denen, die Google aufgrund einer Beschwerde des Nutzers in der EU eigentlich nicht anzeigen durfte. Jetzt benötigen sie dafür eine nicht europäische IP-Adresse.
Fleischer zufolge ist die Änderung das Ergebnis von Gesprächen, die Google in den vergangenen Monaten mit EU-Datenschutzbehörden geführt hat. „Wir glauben dass diese zusätzliche Sperrebene uns ermöglicht, den verbesserten Schutz zu liefern, den europäische Regulierer von uns fordern, während wir zugleich die Rechte der Menschen in anderen Ländern aufrechterhalten, auf rechtmäßig veröffentlichte Informationen zuzugreifen.“
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Eine von der französichen Datenschutzbehörde CNIL geforderte weltweite Anwendung des Rechts auf Vergessenwerden lehnt Google weiterhin mit dem Argument ab, das es nur in Europa und nicht weltweit Gesetz sei. Eine weltweite Blockade sei eine extraterritoriale Anwendung europäischen Rechts. Zudem gebe es zahllose Beispiele dafür, dass Inhalte in einem Land als illegal eingestuft seien, die in einem anderen Land legal seien. Dazu zählt unter anderem auch die Leugnung des Holocaust, die hierzulande als Volksverhetzung bestraft werden kann, in den USA aber unter die Meinungsfreiheit fällt.
Das Urteil des EuGH zum Recht auf Vergessenwerden verpflichtet Google und andere Suchmaschinenbetreiber, unter bestimmten Voraussetzungen Links aus der Ergebnisliste zu streichen, die bei der Suche nach einer Person erscheinen. Die fraglichen Einträge müssen die Privatsphäre der Person verletzen. Google hat nach eigenen Angaben bisher fast 400.000 Löschanfragen zu rund 1,4 Millionen URLs erhalten. In 42,6 Prozent der Fälle kam Google den Ersuchen nach und entfernte die fraglichen URLs. Am häufigsten löscht Google Links zu Facebook-Inhalten.
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