Vebraucherzentrale klagt erneut erfolgreich gegen WhatsApp-AGB

Wie schon die Vorinstanz entschied nun auch das Berliner Kammergericht, dass Nutzungsbedingungen und Datenschutzhinweise auf Deutsch bereitgestellt werden müssen. Die englische Version reicht für deutsche Nutzer nicht aus. Noch ist das Urteil aber nicht rechtskräftig, auch wenn keine Revision zugelassen wurde.

Das Kammergericht Berlin hat im Rechtsstreit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) und Facebooks Messenger-Dienst WhatsApp erneut zugunsten der Verbraucherschützer entschieden (Az. 5 U 156/14, PDF). Die im Prozess verhandelte Frage, ob Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärung von WhatsApp hierzulande in deutscher Sprache vorliegen müssen, bejahte das Gericht und schloss sich damit der Auffassung des Landgerichts Berlin von 2014 an (Az. 15 O 44/13). Sämtliche Klauseln sind damit ohne Übersetzung ins Deutsche unwirksam, wie der VZBV mitteilt.

WhatsApp (Bild: WhatsApp)Die Verbraucherschützer hatten in ihrer Klage kritisiert, dass „die seitenlangen und mit Fachausdrücken gespickten Nutzungsbedingen für Verbraucherinnen und Verbraucher aus Deutschland weitgehend unverständlich“ seien. „AGB von Unternehmen sind ohnehin oft lang und für Verbraucher schwer verständlich. Dass die Millionen deutschen Nutzer von WhatsApp diese nicht auch noch in einer fremden Sprache hinnehmen müssen, ist auch ein wichtiges Signal an andere international handelnde Unternehmen“, kommentierte VZBV-Vorstand Klaus Müller die Entscheidung des Kammergerichts.

Dieses begründete sein Urteil damit, dass „Alltagsenglisch“ in Deutschland zwar verbreitet sei, nicht dagegen jedoch „juristisches, vertragssprachliches und kommerzielles Englisch“. Kunden sei es nicht zuzumuten, „einem umfangreichen, komplexen Regelwerk mit sehr, sehr vielen Klauseln“ wie den AGB von WhatsApp in einer Fremdsprache ausgesetzt zu werden. Nach Auffassung der Richter sind durch die fehlende Übersetzung sämtliche Klauseln intransparent und damit unwirksam.

Darüber hinaus bemängelte das Gericht einen Verstoß gegen das Telemediengesetz. Demnach müssen Anbieter neben einer E-Mail-Adresse eine zweite Möglichkeit für schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme angeben. Das kann zum Beispiel ein Kontaktformular auf der Website oder eine Telefonnummer sein, unter der die Firma zu erreichen ist. WhatsApp bietet nichts davon an.

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Die Links zu den WhatsApp-Seiten bei Facebook und Twitter akzeptierte das Gericht nicht als Alternative. Als Grund nannte es, dass Nutzer via Twitter oder Facebook aktuell keine Nachrichten an das Unternehmen senden können.

In einem Punkt, in dem sich in der Vorinstanz die Verbraucherschützer noch durchsetzen konnten, gab das Kammergericht jetzt aber WhatsApp Recht: Im Impressum muss es nicht zwingend einen Vertretungsberechtigten angeben. Das sei zwar im Telemediengesetz in Paragraf 5 Absatz 1 vorgehesen, aber nach europäischem Recht nicht vorgeschrieben. Daher reiche die Nennung des Namens und der Anschrift des Diensteanbieters aus.

Das Urteil des Kammergerichts ist noch nicht rechtskräftig, allerdings wurde keine Revision dagegen zugelassen. Somit bleibt WhatsApp nur noch die Möglichkeit, in Form einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof dagegen vorzugehen.

[mit Material von Peter Marwan, silicon.de]

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