Verbraucherzentrale verklagt Unitymedia wegen WLAN-Hotspots

Weil der Kabelnetzbetreiber an der automatischen Aktivierung seiner WifiSpots ohne Einwilligung des Kunden festhalten will, landet der Fall nun vor dem Landgericht Köln. Auf eine vorherige Abmahnung hin hatte Unitymedia lediglich einige beanstandete Vertragsklauseln gestrichen.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat angekündigt, beim Landgericht Köln Klage gegen den Kabelnetzbetreiber Unitymedia einzureichen. Sie bemängelt, dass das Unternehmen die Router seiner Kunden automatisch und ohne deren Zustimmung für den WLAN-Hotspot-Dienst „WifiSpot“ aktivieren will. Sie sieht darin eine unzulässige Erweiterung des Vertragsverhältnisses.

Unitymedia WifiSpot (Bild: Unitymedia)Kunden müssen der Teilnahme an dem Dienst laut Verbraucherzentrale NRW nämlich erst widersprechen, damit er nicht aktiviert wird. Machen sie das nicht, wird ihr Router ab Sommer zu einem öffentlichen Hotspot, über den andere Unitymedia-Kunden mit ihren Mobilgeräten online gehen können.

Wegen dieses Sachverhalts hatten die Verbraucherschützer Unitymedia vergangenen Monat bereits abgemahnt. Der Kabelnetzbetreiber lenkte daraufhin teilweise ein und gab eine Unterlassungserklärung ab, die sich jedoch nur auf die Überarbeitung der zusätzlich von der Vebraucherzentrale monierten Vertragsbedingungen beschränkt.

So strich Unitymedia die abgemahnten Klauseln in den WifiSpot-AGB, die unter anderem vorschrieben, dass Kunden die Nutzung des Hotspots nicht beeinträchtigen oder unterbinden und die Stromversorgung ihres Routers nicht über einen längeren Zeitraum unterbrechen dürfen. Diese Vorgaben hielten die Verbraucherschützer für eine unangemessene Benachteiligung des Kunden.

An der hauptsächlich kritisierten Praxis, ein zweites WLAN-Signal auf dem Router der Kunden auch ohne deren Einwilligung zu aktivieren, will Unitymedia aber festhalten. „Nach unserer Auffassung wird das bestehende Vertragsverhältnis mit Unitymedia dadurch unzulässig erweitert, weil der Router des Kunden automatisch in einen Hotspot umfunktioniert wird, wenn dieser nicht widerspricht“, begründet Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, den Gang vor Gericht. „Es geht nicht an, dass Unitymedia seinen Kunden vorschreibt, dass sie der Aktivierung des zusätzlichen WLAN-Signals widersprechen müssen. Vielmehr muss der Kunde selbst entscheiden dürfen, ob über seinen jeweiligen Router im Haus ein Hotspot geschaltet wird oder nicht.“

Von Seiten des Kabelnetzbetreibers heißt es hingegen: „Wir sind der Auffassung, dass es aus rechtlicher Perspektive keiner Zustimmung des Kunden zur Freischaltung des zweiten Wi-Fi-Signals auf unseren Routern bedarf. Wir haben unseren Kunden aber die Möglichkeit eingeräumt, der Freischaltung einer zweiten SSID auf dem Router auch nach Ablauf einer vierwöchigen Widerspruchsfrist noch jederzeit zu widersprechen.“

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Das Verfahren gegen Unitymedia ist den Verbraucherschützern zufolge auch vor dem Hintergrund einer stetigen Vernetzung im Internet der Dinge von Bedeutung: Denn es gelte grundsätzlich zu klären, welche Zugriffsrechte Anbietern an Geräten zustehen, die sie ihren Kunden während der Vertragslaufzeit zur Verfügung stellen.

Kunden von Unitymedia, die ihren Router nicht als öffentlichen Hotspot zur Verfügung stellen und den WLAN-Dienst nicht nutzen möchten, raten die Verbraucherschützer, der Umstellung vorsorglich zu widersprechen. Dies sei über das Online-Kundencenter oder telefonisch unter 0800-0009991 möglich.

Die Erweiterung seines kostenlosen WLAN-Hotspot-Netzes hatte Unitymedia Mitte April angekündigt. Bis Jahresende will es über die WLAN-Router seiner Kunden bis zu 1,5 Millionen Zugangspunkte bereitstellen. Die kostenlos nutzbaren „WifiSpots“ sind ab Sommer zudem fester Bestandteil der Internettarife des Anbieters.

Neu- und Bestandskunden von Unitymedia können die öffentlichen Access Points dann mit Transferraten von bis zu 150 MBit/s ohne Begrenzung des Datenvolumens mit bis zu fünf Geräten gleichzeitig nutzen. Die Datenrate der Homespots ist und bleibt auf 10 MBit/s beschränkt. Bisher gilt ein Highspeed-Volumen von 100 MByte pro Tag, nach dessen Verbrauch die Geschwindigkeit auf 64 KBit/s gedrosselt wird. Diese Einschränkungen gelten ab Sommer nur noch für Anwender, die nicht Kunde bei Unitymedia sind.

Das private WLAN-Netz bleibt vom öffentlich zugänglichen vollständig getrennt. Zum einen strahlt der Router zwei separate WLAN-Signale aus, zum anderen erhalten Nutzer, die sich über die öffentliche Kennung anmelden, keinen Zugriff auf das private Netz eines anderen Anwenders. Die mit dem Internettarif gebuchte Datenrate soll davon nicht beeinträchtigt werden, weil der Anbieter für den WifiSpot zusätzliche Bandbreite bereitstellt. Das Haftungsrisiko im Fall einer gesetzwidrigen Nutzung des WifiSpot liegt bei Unitymedia, etwa wenn illegales Filesharing betrieben wird.

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Neueste Kommentare 

2 Kommentare zu Verbraucherzentrale verklagt Unitymedia wegen WLAN-Hotspots

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  • Am 12. Juni 2016 um 13:26 von Sascha Eisinger

    Was passiert, wenn ich meinen Router gegen ein anderes Model austausche? Ab August oder Juli gilt ja kein Routerzwang mehr! Werde ich dann von Unitymedia abgemahnt oder gekündigt?

    • Am 12. Juni 2016 um 20:29 von PeerH

      Wenn Du die Zugangsdaten hast, die Die UnityMedia geben muss, dann kannst Du den einfach nutzen. Sas ist der Sinn des Routerzwang Wegfalls. Die stillfschweigende Zustimmung dürfte keinen Bestand haben. Nur, wenn man sich explizit und bewusst vertraglich dazu bereiterklärt hat, dieses WLAN Hotspot Modell zu akzeptieren, müsste man den Default Router von UnitiMedia einsetzen.
      So verstehe ich das.

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