Adobe muss eine Schadenersatzzahlung von 125.000 Euro plus Zinsen an den Gebrauchtsoftware-Händler Usedsoft leisten, weil es 2010 auf Grundlager falscher Aussagen eine einstweilige Verfügung gegen diesen erwirkt hatte. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az. 6 U 173/15). Adobe muss auch die Prozesskosten tragen. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Wie Usedsoft mitteilt, stellte das Kölner Gericht fest, dass Adobe damals „fälschlicherweise behauptet“ habe, Usedsoft sei nicht berechtigt, Adobe-Volumenpakete aufzuspalten und die so entstandenen Einzellizenzen weiterzuverkaufen. Aufgrund dieser Behauptung wurde dann eine einstweilige Verfügung erwirkt, die Usedsoft den weiteren Vertrieb dieser Software untersagte. Adobe mahnte zudem auch Kunden von Usedsoft ab und drohte diesen mit rechtlichen Konsequenzen, falls sie bei dem Händler gekaufte Software weiterhin nutzen.
Mit der nun verhängten Zahlung soll Usedsoft einerseits der Schaden ersetzt werden, der ihm durch die Rechtsberatungskosten für seine abgemahnten Kunden entstanden ist. Andererseits haben sich damals offenbar einige Kunden einschüchtern und den bereits gezahlten Kaufpreis erstatten lassen. Auch den dadurch entstandenen Verlust muss Adobe Usedsoft nun entgelten. Adobe war bislang für eine Stellungnahme nicht erreichbar.
2010 reagierte Usedsoft auf Adobes einstweilige Verfügung seinerseits mit einer Klage. Im Zuge dieses Verfahrens hatte im Dezember 2012 zunächst das Oberlandesgericht Frankfurt am Main geurteilt, dass die vorangegangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für den Handel mit Softwarelizenzen auch bei Volumenlizenzen anzuwenden ist – unabhängig davon, unter welchen Konditionen diese dem Erstkäufer überlassen wurden. Im Dezember 2014 bestätigte der Bundesgerichtshof diese Auffassung (Az. I ZR 8/13).
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Vor dem Urteil beriefen sich Hersteller wie Oracle, Microsoft oder Adobe wiederholt auf eine Passage des EuGH-Beschlusses zu Gebrauchtsoftware, den sie als „Aufspaltungsverbot“ deuteten. Bereits im August 2012 hatte Usedsoft im Streit mit Microsoft um diese Thematik beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung erwirkt. Dem Konzern wurde es damit untersagt, weiterhin zu verbreiten, dass der Weiterverkauf von Volumenlizenzen der Zustimmung des Rechteinhabers bedarf. Das „Aufspaltungsverbot“ bezieht sich nach Ansicht des EuGH und des ihm in dem Punkt folgenden BGH ausschließlich auf die „abweichende Sachverhaltskonstellation“ bei Client-Server-Lizenzen, um die es in dem vor dem europäischen Gericht verhandelten Verfahren zwischen Oracle und Usedsoft gegangen war.
Auch im Streit zwischen SusenSoft und SAP um dieselbe Frage hatte das Landgericht Hamburg im Oktober 2013 konsequenterweise dem Gebrauchtsoftware-Händler Recht gegeben: Zwei Klauseln in SAPs AGB, die die Weitergabe von Lizenzen ohne Zustimmung des Konzerns stark einschränkten, erklärte es damals für ungültig. Eine zunächst angestrebte Revision hatte das Walldorfer Unternehmen dann jedoch zurückgezogen. Damit wurde auch dieses Urteil rechtskräftig.
[mit Material von Peter Marwan, silicon.de]
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