Verbraucherzentrale mahnt Pokémon-Go-Entwickler wegen AGB-Klauseln ab

Niantic soll mit insgesamt 15 Passagen der Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen deutsche Verbraucherrechts- und Datenschutzstandards verletzen. Gibt es bis 9. August keine Unterlassungserklärung ab, droht ihm ein Klageverfahren.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat den Entwickler des aktuellen Hype-Spiels Pokémon Go wegen den allgemeinen Geschäftsbedingungen der App abgemahnt. Das kalifornische Unternehmen Niantic verletze mit insgesamt 15 Klauseln der Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen deutsche Verbraucherrechts- und Datenschutzstandards, so der Vorwurf. Gibt es keine Unterlassungserklärung ab, droht ihm ein Klageverfahren.

Pokémon Go (Bild: Google/Niantic)„Wer in Deutschland Geschäfte machen will, muss sich auch an die hier geltenden Verbraucherrechts- und Datenschutzstandards halten. Da sehen wir in den Geschäftsbedingungen von Pokémon Go noch erheblichen Nachholbedarf“, erklärt VZBV-Rechtsreferent Heiko Dünkel.

Um die Mobilanwendung verwenden zu können, müssen Spieler sich beim Entwickler Niantic über ein Google-Konto oder im Pokémon Trainer Club (PTC) anmelden, Nutzerdaten wie die E-Mail-Adresse angeben und die Standortdatenfunktion ihrer Mobilgeräts aktivieren. Anonymes Spielen werde dadurch praktisch unmöglich gemacht, so der VZBV. Weil das Unternehmen aus San Francisco durch die App sehr viele personenbezogene Daten erhalte, habe man sich die Nutzungs- und Datenschutzbedingungen genauer angesehen.

Bei ihrer Analyse fielen den Verbraucherschützern nach eigenen Angaben einige kritische Punkte auf. Beispielsweise kann Niantic den einmal geschlossenen Vertrag mit dem Nutzer jederzeit abändern oder Dienste komplett einstellen. Davon betroffen wären auch In-App-Käufe mit echtem Geld. Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen. Zudem enthalten die Nutzungsbedingungen weitreichende Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse. Für die Anwendung soll kalifornisches Recht gelten. Widersprechen Verbraucher nicht rechtzeitig im Vorfeld, sollen sie bei Streitigkeiten ein Schiedsgericht in den USA anrufen.

Auch die Datenschutzerklärung verletzt nach Auffassung des VZBV deutsches Datenschutzrecht, etwa durch schwer verständliche oder zu weitreichende Einwilligungserklärungen. So könnten personenbezogene Daten nach Ermessen von Niantic unter anderem an private Dritte weitergegeben werden.

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Aus diesen Gründen hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen den Pokémon-Go-Entwickler abgemahnt und aufgefordert, für insgesamt 15 Vertragsbestimmungen bis zum 9. August 2016 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Lenkt Niantic ein, darf es die Klauseln künftig nicht mehr verwenden. Gibt das Unternehmen keine Unterlassungserklärung ab, will der VZBV die Einreichung einer Klage prüfen.

In Deutschland war Pokémon Go offiziell am 13. Juli gestartet. Seitdem belegt das Augmented-Reality-Spiel, das sich am Spielprinzip von Niantics Ingress orientiert, die Spitzenpositionen in den deutschen App-Stores von Apple und Google. Allein bei Google Play wurde es weltweit über zehn Millionen Mal heruntergeladen.

Schon kurz nach dem Start der iOS-Version wurden Beschwerden über kritische Privatsphäreeinstellungen laut. Aufgrund eines Fehlers im Anmeldeprozess forderte die App bei der Anmeldung mit einem Google-Konto Zugriff auf alle dort gespeicherten Daten ein. Mit einem Update beseitigte Niantic dieses Problem.

Themenseiten: Android, App, Augmented Reality, Datenschutz, Mobile, Nintendo, Privacy, iOS

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