Vertreter von EU-Kommission, EU-Parlament und EU-Ministerrat haben sich auf das weitere Vorgehen beim sogenannten Geo-Blocking innerhalb der Europäischen Union geeinigt. Das hat das EU-Parlament mitgeteilt. Der nun präsentierte Kompromiss weicht allerdings trotz zwei Jahre andauernden Beratungen kaum von der ursprünglich angedachten Regelung ab. Demnach sollen kostenpflichtige Streaming-Dienste zahlenden Nutzern ihr Angebot auch im EU-Ausland zugänglich machen müssen. Kostenlose Dienste sowie Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sollen davon ausgenommen bleiben.
Außerdem sollen Maßnahmen erlaubt bleiben, mit denen die Anbieter kostenpflichtiger Angebote unterschiedliche Preisstrukturen aufrechterhalten können. Dazu kann die dauerhafte Nutzung eines in einem Land erworbenen Abos in einem anderen EU-Land unterbunden werden. Die einmal angedachte und diskutierte „Abschaffung der digitalen Grenzen“, ist damit allerdings noch in weiter Ferne.
Vorausgesetzt, EU-Parlament und EU-Ministerrat stimmen dem Entwurf zu, könnte er Anfang 2018 als Verordnung in Kraft treten. Dann begänne die im Entwurf vorgesehene neunmonatige Übergangszeit.
Die teilweise Abschaffung des Geo-Blockings ist Bestandteil der Bemühungen zur Modernisierung des Urheberrechts innerhalb der EU. Dem stehen derzeit noch die üblichen Lizenzvergabepraktiken entgegen. Außerdem sperren sich Film-, Musik- und Medienbranche gegen Erleichterungen. Sie fürchten Einnahmeeinbußen. Diesen Bedenken trägt die EU weitgehend Rechnung – zum Nachteil der Verbraucher. Die wehren sich, indem sie vermehrt auf diverse VPN-Dienste zurückgreifen.
Zum Beispiel ist es nur schwer nachvollziehbar, warum Bürger eines EU-Landes einen Pay-TV-Sender oder ein kostenpflichtiges Online-Angebot in einem anderen Land nicht nutzen dürfen, in dem sie zumindest vorübergehend wohnen. Auch ist es nur schwer zu verargumentieren, warum Deutsche, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ja brav mitfinanzieren, im Urlaub in Italien oder Spanien nicht auf dessen Inhalt zugreifen dürfen. Konsequent wäre es also eine Abmeldung vor Antritt des Urlaubs und eine Wiederanmeldung nach der Rückkehr.
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