Leistungsschutzrecht: Streit zwischen Google und Verlagen geht vor EuGH

Es geht um zwei Rechtsfragen. Der EuGH soll unter anderem klären, ob das deutsche Leistungsschutzrecht aufgrund einer fehlenden Formalie überhaupt angewendet werden kann. Sollte das Leistungsschutzrecht greifen, sieht das Gericht die Klage der Verlage zumindest in Teilen als begründet an.

Der Streit zwischen Google und Verlagen um die Vergütung von Auszügen aus Artikeln in der Nachrichtensuche wird nun den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigen. Wie die für das Verfahren zuständige Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin mitteilt, hält sie eine Entscheidung des EuGH zu zwei Rechtsfragen für notwendig.

VG Media vs. Google (Bild: VG Media/Google)Die VG Media hatte im Januar 2016 eine Zivilklage gegen Google eingereicht, nachdem ein Schiedsverfahren zwischen beiden Parteien 2015 gescheitert war. Strittig ist die Höhe einer Vergütung, die den Verlagen möglicherweise aufgrund des 2013 verabschiedeten Leistungsschutzrechts zusteht. Es sieht zwar für „einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte“, die Google beispielsweise in der Nachrichtensuche veröffentlicht, keine Vergütung vor – was als „kleinste Textausschnitte“ angesehen werden kann, definiert das Gesetz jedoch nicht. Gleiches gilt für die Höhe einer Vergütung.

Das Landgericht Berlin will nun vom EuGH wissen, ob das Leistungsschutzrecht aufgrund einer fehlenden Formalie überhaupt angewendet werden kann. Der deutsche Gesetzgeber habe für das Leistungsschutzrecht kein Notifizierungsverfahren vor dem EuGH veranlasst. Damit wird die EU-Kommission und auch die anderen Mitgliedstaaten über ein Gesetz informiert, bevor es im eigenen Staat wirksam wird. Das Verfahren soll der EU die Möglichkeit geben, das Gesetz zu überprüfen.

„Die Zivilkammer 16 geht davon aus, dass die Klage teilweise begründet wäre, wenn die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes anwendbar seien“, heißt es in einer Stellungnahme des Gerichts. „Das sei aufgrund der Rechtsprechung des EuGH jedoch nur der Fall, wenn ein Notifizierungsverfahren durchgeführt worden wäre.“

Des Weiteren soll der EuGH klären, ob es sich bei den Leistungsschutzrechten um „technische“ Vorschriften im Sinne der EU-Richtlinie 98/34/EG vom 20. Juli 1998 handelt. Diese Frage ist offenbar relevant, um zu entscheiden, ob Google zufällig oder gezielt eine „Dienstleistung der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie“ erbringt.

Das Verfahren vor dem Landgericht Berlin ist vorläufig beziehungsweise bis zu einem Urteil aus Luxemburg ausgesetzt. Erst danach soll entschieden werden, wie groß ein kostenfreier Auszug sein darf und welche Vergütung den Verlagen bei „größeren“ Snippets zusteht. Darüber hinaus verlangt die Klägerin Auskunft über die Höhe der Werbeeinahmen aus dem Verkauf von Anzeigen neben den Nachrichtenauszügen der Verlage, um die Höhe eines möglichen Schadenersatzes ermitteln zu können.

Im September 2016 legte die EU eigene Pläne für eine Reform des Urheberrechts in Europa vor, die auch ein Leistungsschutzrecht für Verleger beinhalten. Sie sollen rechtlich mit Filmproduzenten und Tonträgerherstellern gleichgestellt werden. Die Branchenverbände Eco und Bitkom kritisierten den Entwurf als innovationsfeindlich und „Irrweg“. Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger begrüßten indes die Reformvorschläge. Sie seien „ein wichtiges Signal für die Pressevielfalt und Demokratie“.

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