Urteil über Sonderkündigungsrecht bei Internet-Anschlüssen gibt Vodafone recht

Auch wenn am neuen Wohnort ein Anschluss nicht erbracht werden kann, müssen Kunden noch drei Monate lang den alten Vertrag weiter bezahlen. Vodafone kann das Oberlandesgericht in München überzeugen, das auch ein Urteil der Vorinstanz revidiert.

Der Provider Vodafone gewinnt vor dem Oberlandesgericht München einen Prozess um Sonderkündigungsrechte für Fernseh- oder Internetanschlüsse bei Umzügen. Demnach müssen Anwender auch dann drei Monate lang den alten Vertrag weiter bezahlen, wenn am neuen Wohnort der Anbieter die vereinbarten Leistungen nicht erbringen kann. Zwar gilt bei Umzug ein Sonderkündigungsrecht, jedoch greift das erst mit dem Tag des Umzugs.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte gegen Vodafone geklagt und nun in zweiter Instanz verloren. In der Vorinstanz hatte die Verbraucherzentrale den Prozess für sich entschieden.

Vodafone (Bild: Vodafone)

Ziel der Klage war, dass Verbraucher, sofern am neuen Wohnort der Provider nicht vertreten ist, schon im Vorfeld des Umzugs ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt bekommen. Damit sollte vermieden werden, dass Kunden drei Monate bezahlen müssen, obwohl der Vertragspartner keine Gegenleistung mehr erbringt.

Das Telekommunikationsgesetzt regelt zwar, dass bei Umzug ein Sonderkündigungsrecht von drei Monaten besteht, jedoch nicht, ab wann diese laufe. Wenn Kunden bereits vor dem Umzug ein Sonderkündigungsrecht hätten, ließe sich das leicht missbrauchen, vermutet der Richter. Es gebe zu viele Punkte, die zu Unklarheiten führen könnten. Cassardt bestätigt laut einem Bericht der dpa jedoch, dass diese Rechtslage für den Verbraucher unerfreulich ist. Dünkel beton jedoch, dass bislang keine Fälle bekannt geworden sind, in denen ein Verbraucher einen Umzug fingiert hätte, um damit einen DSL- oder Kabelanschluss kündigen zu können.

Vodafone hatte in einem ähnlich gelagerten Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf sich ebenfalls durchgesetzt. Heiko Dünkel, Rechtsreferent des Bundesverband der Verbraucherzentrale erklärt gegenüber ZDNet.de, dass nun zumindest die Rechtslage geklärt ist: „Wir halten das Urteil für vertretbar.“ Allerdings hätte sich der vzbv natürlich einen anderen Ausgang gewünscht. Zumal auch auf Seiten der Verbraucher diese Regelung für großes Aufsehen gesorgt hat, weshalb die Verbraucherschützer auch vor Gericht gezogen sind.

In erster Instanz hatte das Landgericht München 1 Mitte Februar 2017 geurteilt, dass die Dreimonatsfrist mit dem Eingang der Kündigung beim Anbieter startet (Aktenzeichen: 37 O 13495/16). Eine Kündigungsfrist soll dem Unternehmen die Möglichkeit geben, sich auf das Ende des Vertrages einzustellen und dafür sei die Kündigung und der Termin des Umzugs maßgeblich, so die Richter damals. 2016 hatte Gericht in Köln in gleicher Weise geurteilt.

In einem Kundenforum erklärt Vodafone für den Fall, dass nicht mehr alle Vertragsbestandteile am Wohnort erfüllt werden können: „Alternativ steht Dir natürlich trotzdem die Möglichkeit offen, mit einer Frist von 3 Monaten ab Umzugstermin den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Die Frist beträgt 3 Monate (§ 46 Abs. 8 Satz 3 TKG) und beginnt mit Deinem Umzugstermin. Ist der Umzug schon erfolgt und Du kündigst Deinen Vertrag nachträglich, beginnt die Frist mit dem Eingang Deiner Kündigung. Läuft Deine Vertragslaufzeit vorher ab, beenden wir den Vertrag wie vereinbart.“

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Themenseiten: DSL, Deutschland, Gerichtsurteil, Vodafone

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13 Kommentare zu Urteil über Sonderkündigungsrecht bei Internet-Anschlüssen gibt Vodafone recht

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  • Am 22. Januar 2019 um 12:21 von Heidi Walter

    Ich glaube eher an die Unschuld einer Prostituierten als an die Unabhängigkeit eines deutschen Gerichts.

  • Am 21. Januar 2018 um 8:19 von Michael

    hirnrissiges Urteil

  • Am 21. Januar 2018 um 7:58 von Jens A.

    Hat der Richter auch berücksichtigt, dass Verträge mit Telefondienstleister bzw. Internetprovidern oftmals eine Laufzeit von zwölf Monaten haben? Kaum anzunehmen, aber immerhin: Bleibt dem Verbraucher künftig doch die Wahl, vor dem Umzug bereits auf einen Anschluss zu verzichten oder frühzeitig den Anbieter zu wechseln, um unnötige Kosten zu vermeiden. Ob der Sieg von Vodafone mit der fadenscheidigen Begründung des Richters sich damit nicht als Schuss, der nach hinten losgeht, erweist, bleit abzuwarten. In eine digitale Gesellschaft passt er wohl in keinem Fall!

  • Am 21. Januar 2018 um 7:46 von Kurt Kroll

    Ich hatte das Problem beim Umzug auch. Mein Provider 1&1 bat mich um eine Kopie meiner Anmeldung am neuen Wohnort und schon wurde mein Vertrag mit 1&1 mit Sonderkündigungsrecht beendet! SUPER! So geht es auch! Das könnte Vodaphone ja auch so handhaben.

  • Am 21. Januar 2018 um 1:44 von Klaus

    Falscher Ansatz. Ich ziehe um. Provider bekommt die Chance am neuen Wohnort weiterhin Leistung zu erbringen. Wenn der Provider nicht kann oder will, steht ihm auch keine Vergütung zu. Ich will nicht kündigen. Der Provider kündigt durch Nichtleistung.

    • Am 27. Februar 2018 um 10:22 von I.Bissig

      Nee, Sie künden durch Umzug. Darauf hat der Provider im Gegensatz zu Ihnen keinen Einfluss……

      • Am 27. Februar 2018 um 13:38 von Hi, hi...

        …falsch!
        Dieser Klaus hat recht.
        Man meldet seinem Provider den Umzug und bittet um Umschaltung auf die neue Adresse. Kann dieser Provider die Leistung an dieser Stelle nicht erbringen, besteht Sonderkündigungsrecht. Und damit hat der Provider auch kein Anrecht auf irgendeine finanzielle Gegenleistung.

        • Am 28. Februar 2018 um 7:06 von Jurist

          Da gibt es aber gegenteilige Urteile. Auch wenn der Provider am neuen Wohnort gar nicht liefern kann, muss der Kunde den Vertrag erfüllen. Die Gerichte gehen hier nämlich in der Regel von der Vertragserfüllungspflicht aus und ein Umzug ist eine Änderung der Umstände, die der Vertragspartner (Provider) nicht zu verantworten hat. Juristisch ist das völlig sauber. Allerdings ist geltendes Recht oft Lebensfremd – hier kommt es auf die Perspektive an. Aus Unternehmenssicht ist das Verständlich, bei Laufzeitverträgen basiert die Kalkulation auf Zeiträume. Wenn nun der Kunde einfach so an der Schraube drehen kann, muss neu kalkuliert werden – neue höhere Tarife wären die Folge um das Ausfallrisiko zu sichern.

          • Am 28. Februar 2018 um 8:29 von Hi, hi...

            …mag stimmen! Blöd nur, dass der Nutzer nicht zu verantworten hat, dass der Anbieter am neuen Wohnort noch keinen Cent in die Hand genommmen hat. Ich schrieb ja, dass freundlich fragen oftmals hilft. Bei mir und Kabel Deutschland (als es noch echt KD war) hat das zumindest funktioniert.

      • Am 27. Februar 2018 um 13:42 von Hi, hi...

        …Nachtrag

        Zumindest handhaben die meisten Anbieter das so und eine freundliche Bitte soll ja auch noch nie geschadet haben.
        Aber Vodafone ist, wie so oft, auch hier wieder mal der Sauverein schlechthin.

  • Am 20. Januar 2018 um 17:59 von petra

    Unter dem Verbraucher gegenüber dermaßen unangemessenen Bedingungen, schließe ich keinen Vertrag mehr mit Vodafone ab. Und ich bin bestimmt nicht der Einzige…. Die Rechtsprechung ist übrigens auch merkwürdig.

  • Am 20. Januar 2018 um 15:37 von Lothar Rhein

    OLG München wieder mal….
    Das der VZBV das Urteil als vertretbar ansieht, ist schon frech und zeigt, daß beim VZBV nicht der Verbraucherschutz das Ziel ist, sondern der Filz auch beim VZBV besteht.

    Das Prinzip Leistung gegen Bezahlung wird mit Füßen getreten und das Urteil verstößt damit auch gegen das BGB!

    • Am 27. Februar 2018 um 10:20 von I. Bissig

      Ihre Rechtsauffassung wird, wie im Artikel erwähnt, nicht nur vom OLG München nicht geteilt, sondern auch von anderen Gerichten. Vielleicht wäre es mal an der Zeit das eigene Rechtsempfinden zu überdenken?
      Wenn Ihnen das Prinzip Leistung gegen Bezahlung so viel wert ist, sollten Sie vielleicht in Prepaid-Tarife wechseln…..

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