Oberverwaltungsgericht erklärt StreamOn der Telekom für rechtswidrig

Durch die Ausgestaltung des Streamingdienstes sieht es Netzneutralität und europäische Roaming-Regelungen verletzt. Damit wird ein früheres Urteil bestätigt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

StreamOn, der von der Telekom angebotene Streamingdienst kann in seiner gegenwärtigen Form nicht weiterbetrieben werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem durch die Telekom Deutschland GmbH gegen die Bundesnetzagentur angestrengten Eilverfahren entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt. Gegen das Urteil kann die Telekom keine Rechtsmittel einlegen. „Der Beschluss ist unanfechtbar.“, so das Gericht.

Meldung vom 21.11.2018: Verwaltungsgericht erklärt StreamOn der Telekom für rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Köln sieht den StreamOn-Dienst der Telekom als rechtswidrig an. Es lehnte deshalb einen Eilantrag der Telekom Deutschland GmbH gegen eine Anordnung der Bundesnetzagentur ab, die einzelne Vertragsbedingungen des Dienstes für Musik- und Videostreaming untersagt hatte.

(Bild: Deutsche Telekom)

StreamOn erlaubt es Mobilfunkkunden bestimmter Tarife der Telekom, auf Audio- und Videoangebote von Partnern zuzugreifen, ohne dass die Nutzung das Datenvolumen des Vertrags belastet. Dazu gehören Amazon, Apple Music, Netflix, Spotify und Youtube. Kritiker sehen darin schon länger eine Bevorzugung bestimmter Anbieter und damit einen Verstoß gegen die Netzneutralität. Bei entsprechender Ausgestaltung wäre das StreamOn-Geschäftsmodell offenbar dennoch mit EU-Regeln vereinbar – aber die Deutsche Telekom wollte von der Bundesnetzagentur verlangte Nachbesserungen nicht umsetzen. Das veranlasste die Behörde zur Anordung eines Zwangsgelds von 100.000 Euro je Verstoß.

Der Grundsatz der Netzneutralität verpflichtet Anbieter wie die Telekom, bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten den gesamten Verkehr gleich zu behandeln, führt das Gericht in seiner Entscheidung aus. Hiergegen verstoße aber die gedrosselte Übertragungsgeschwindigkeit beim StreamOn-Angebot, die nicht für ein Streaming in HD-Qualität genügt. Keine Rolle spiele dabei die angeblich freiwillige Hinnahme der Drosselung durch Vertragsabschluss, da die Kunden sie letztlich nicht verhindern könnten.

Das Gericht monierte außerdem die fehlende Übereinstimmung mit europäischen Regelungen, die für Roaming-Dienste im europäischen Ausland keine zusätzlichen Entgelte über die inländischen Endkundenpreise hinaus erlauben. Die Telekom rechne die durch Streaming verbrauchte Datenmenge auf das jeweilige Datenvolumen aber nur bei inländischer Nutzung nicht an und entspreche damit nicht den europäischen Roaming-Regelungen.

Gegen den Kölner Beschluss kann die Telekom Beschwerde einlegen, über die dann das Oberverwaltungsgericht Münster zu entscheiden hat – und eine solche Beschwerde hat das Unternehmen auch bereits angekündigt. „Die Gerichtsentscheidung hat auf unser StreamOn-Angebot keine unmittelbare Auswirkung“, so ein Telekom-Sprecher. „Im Interesse unserer Kunden werden wir weiterhin alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, damit StreamOn weiter angeboten werden kann. Eine Einstellung von StreamOn würde einen großen Nachteil für unsere mehr als 1,7 Millionen Kunden sowie die über 350 Inhalte-Partner bedeuten.“

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