Facebook: Bundeskartellamt untersagt Zusammenführung von Nutzerdaten

Nur mit freiwilliger Einwilligung darf der Konzern Daten von WhatsApp und Instagram dem Facebook-Konto zuordnen. Da Facebook marktbeherrschend ist, darf es die Nutzung nicht vom Einverständnis mit seinen Datenpraktiken abhängig machen.

Das Bundeskartellamt hat Facebook untersagt, Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen ohne eine wirklich freiwillige Einwilligung seiner Nutzer zusammenzuführen. Unternehmenseigene Dienste wie WhatsApp und Instagram dürfen zwar weiterhin Daten sammeln, aber nicht ohne ausdrückliche Einwilligung dem Facebook-Nutzerkonto zuordnen.

Logo (Bild: Bundeskartellamt)

Ähnliches gilt für die Sammlung und Zuordnung von Daten, die Facebook von Drittwebseiten bezieht – oder bei der Nutzung mobiler Apps dritter Anbieter anfallen. Facebook muss das beanstandete Verhalten innerhalb von zwölf Monaten abstellen. „Wir nehmen bei Facebook für die Zukunft eine Art innere Entflechtung bei den Daten vor“, erklärt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes.

Nach einer fast dreijährigen Untersuchung hat das Bundeskartellamt festgestellt, dass Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke marktbeherrschend ist mit einem Marktanteil von über 95 Prozent bei den täglich aktiven Nutzern. Die Behörde leitet besondere kartellrechtliche Pflichten daraus ab, dass Facebook-Nutzer praktisch nicht auf andere soziale Netzwerke ausweichen können. Angesichts seiner Marktmacht sei nicht zulässig, dass der Konzern mit einem obligatorischen Häkchen die Zustimmung zu seinen Nutzungsbedingungen erzwingt – und damit seine intensive Datenverarbeitung begründet.

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Das Kartellamt geht von einem sogenannten Ausbeutungsmissbrauch durch Facebook aus, auch wenn er hier nicht mit überhöhten Preisen erfolgt. Denn marktbeherrschende Unternehmen dürfen die Marktgegenseite – hier also die Verbraucher als Nutzer der Dienste – auch nicht durch unangemessene vertragliche Regelungen und Konditionen benachteiligen.

„Der Nutzer hat ja nur die Wahl, entweder eine umfassende Datenzusammenführung zu akzeptieren oder aber auf die Nutzung des sozialen Netzwerkes zu verzichten“, kommentiert Kartellamtspräsident Mundt. „Von einer freiwilligen Einwilligung in die Datenverarbeitungsbedingungen kann in einer solchen Zwangssituation des Nutzers keine Rede sein.“

Freiwillig heißt also, dass der Social-Network-Konzern die Nutzung seiner Dienste nicht von der Erteilung einer solchen Einwilligung abhängig machen darf. Ohne diese Einwilligung darf Facebook Daten in Zukunft höchstens in einer stark eingeschränkten Form zusammenführen. Lösungsmöglichkeiten dafür muss Facebook innerhalb der nächsten vier Monate ausarbeiten und dem Bundeskartellamt vorlegen.

Google, Facebook & Co sammeln mit Trackern auch massenhaft Daten von Drittwebseiten (Bild: Cliqz).Google, Facebook & Co sammeln mit Trackern auch massenhaft Daten von Drittwebseiten (Bild: Cliqz).

Facebook hat bereits angekündigt, Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundeskartellamts beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. In einem Blogeintrag führen europäische Facebook-Manager dazu aus, die Behörde unterschätze den scharfen Wettbewerb, dem es in Deutschland ausgesetzt sei, und interpretiere seine Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung falsch. Die Entscheidung wende zudem das deutsche Wettbewerbsrecht falsch an mit Regeln, die nur für ein Unternehmen gelten.

Die Entscheidung gilt nur für Deutschland, könnte sich aber auch auf andere Länder auswirken. Die britische Datenschutzorganisation Privacy International forderte Facebook bereits auf, dieselben Rechte seinen Nutzern weltweit einzuräumen

Wenn die deutsche Entscheidung Bestand hat, kann das Kartellamt die Auflagen mit wirksamen Instrumenten durchsetzen und etwa Bußgelder bis zu 1 Million Euro verhängen. Als noch gravierender sieht Rechtsanwalt Christian Solmecke die Möglichkeit an, fortlaufende Zwangsgelder – bis zu 10 Millionen Euro pro Zwangsgeld – zu verhängen. Letztere könnten in bestimmten mittleren Zeitabständen, also beispielsweise monatlich, wiederholt werden.

Themenseiten: Bundeskartellamt, Datenschutz, Facebook, Kartell, Messenger, Privacy, Soziale Netze

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1 Kommentar zu Facebook: Bundeskartellamt untersagt Zusammenführung von Nutzerdaten

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  • Am 7. Februar 2019 um 18:14 von Hanspeter Männicke

    Gut das endlich Druck gemacht. Anders verstehen es Konzerne wie Facebook und Co. nicht.
    Sehr gut das hier keine Teilenbuttons von Facebook oder Whatsapp auf der Seite sind.

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